"Verbreiten" eines Nazi-Videos über WhatsApp-Status

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat einen Mann, der ein Nazi-Video über den WhatsApp-Status geteilt hatte, wegen Volksverhetzung und Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe verurteilt. Es liege ein "Verbreiten" vor, da das Video mindestens 75 Personen und damit einem nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis zugänglich gemacht worden sei.

Nazi-Video über WhatsApp-Status geteilt

Nach den Feststellungen des Gerichts lud der Angeklagte im Jahr 2019 ein Video in seinem WhatsApp-Status hoch, das auch Videoausschnitte aus der Zeit des Nationalsozialismus wiedergab. Es zeigte unter anderem Adolf Hitler bei zeitgleich eingeblendeten Text "ich habe gegen die jüdische Tyrannei gekämpft", ferner Hitler bei Ausführen des "Hitlergrußes" sowie ein goldenes Hakenkreuz und Hakenkreuzflaggen. Das Video konnte für eine Dauer von 24 Stunden von allen Personen, die die damalige Mobilfunknummer des Angeklagten in einem zur Installation von WhatsApp geeigneten Endgerät gespeichert und WhatsApp installiert hatten, eingesehen werden.

AG: Video wurde nicht kontrollierbarem Personenkreis zugänglich gemacht

Das AG (BeckRS 2022, 1600) wertete dieses Einstellen als "Verbreiten" im Sinn von §§ 86a, 130 StGB. So würde der Inhalt sämtlichen Personen in den Status-Mitteilungen der App mit der Möglichkeit der Wiedergabe angezeigt, die die Mobilfunknummer der inhaltsteilenden Person in einem Endgerät gespeichert und auf jenem Gerät WhatsApp installiert hätten. Da WhatsApp zur Tatzeit die in Deutschland meistgenutzte Kommunikations-App gewesen sei, sei nach dem Dafürhalten des Gerichts und angesichts der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten allein gespeicherten 229 Kontakte mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass das Video damit einem für den Angeklagten nicht kontrollierbaren Personenkreis von mindestens 75 Personen zugänglich gemacht wurde. In der Folge liege ein tatbestandliches Verbreiten vor, ohne dass es zusätzlich auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch diese Personen ankäme.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.01.2022 - 06.01.2022 907 Ds 6111 Js 250180/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2022.