Geldbuße wegen Handyverstoßes - Gericht glaubt nicht an Bartpflege

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat gegen einen Busfahrer wegen Handynutzung am Steuer eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro festgesetzt. Seine Behauptung, der von der Polizeikontrolle als Handy identifizierte Gegenstand sei in Wirklichkeit eine Haarbürste gewesen, mit der er sich den Bart habe kämmen wollen, sei nicht glaubhaft, so das Gericht.

Fotosequenz zeigt Busfahrer mit Gegenstand am Ohr

Im Rahmen des zugrundeliegenden Ordnungswidrigkeitsverfahrens geriet der Betroffene mit einem von ihm gelenkten Omnibus in eine Polizeikontrolle zur Feststellung von "Handyverstößen". Der Beamte fertigte eine Fotosequenz an, auf der zu erkennen war, dass der Betroffene einen weißen Gegenstand mit der rechten Hand an sein rechtes Ohr hält. Im Verfahren trug der Betroffene zweierlei vor: Zum einen habe er mit dem Fahrzeug bei dem vermeintlichen Bußgeldverstoß gestanden und zum anderen würden die aufgenommenen Bilder lediglich zeigen, dass er seinen Bart mit einer weißen Bürste kämme. Es sei auch zu sehen, dass sich seine Hände gar nicht am Lenkrad befunden hätten.

AG bejaht Schutzbehauptung

Trotz seiner Einwände hat das Amtsgericht Frankfurt am Main gegen den Betroffenen wegen vorschriftswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons eine Geldbuße in Höhe von 180 Euro nach §§ 23 Abs. 1a, 49 StVO, § 24 StVG festgesetzt. Die Behauptung der Nutzung einer weißen Haarbürste stellte nach dem Dafürhalten des Gerichts eine bloße Schutzbehauptung dar. Denn die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bürste habe eine geschwungene, zu den Ecken hin abgerundete Form aufgewiesen, währenddessen auf den Bildern ein rechteckiger Gegenstand durch das bloße Anlegen eines Lineals zu erkennen gewesen sei. Auch zeige die Fotosequenz das benutzte Gerät immer an gleicher Stelle. Ein Kämmvorgang, wie vom Betroffenen behauptet, setze zwangsläufig eine Kammführung nach unten und/oder zur Seite voraus, die den Bildern nicht zu entnehmen sei.

Omnibus anders als behauptet in Bewegung

Die Bildsequenz belege auch, so das Amtsgericht weiter, dass sich der Omnibus bewegt habe. Der Einwand, das Fahrzeug könne nicht in Bewegung gewesen sein, weil sich keine Hand am Lenkrad befunden habe, gebe zwar unter Umständen Anlass zu einer allgemeinen Überprüfung der Fahreignung, rechtfertige aber indes nicht den gewünschten Rückschluss auf ein stehendes Fahrzeug.

Redaktion beck-aktuell, 26. Januar 2021.