Unhöflich – aber nicht grundsätzlich verboten:
Ein Vermieter-Ehepaar darf auf seinen handschriftlichen Aushängen im Treppenhaus eine Mieterin "Fräulein" nennen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main wies in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27.06.2019 eine entsprechende Unterlassungsklage einer Frau ab. Das Verhalten des 92 Jahre alten Mannes und seiner 89 Jahre alten Frau verletze weder die Ehre noch das Persönlichkeitsrecht der Klägerin, heißt es in der Begründung (Az.: 29 C 1220/19 (46)).
Juristisch nicht als Beleidigung zu werten
Die Richter berücksichtigten in dem noch nicht rechtskräftigen Urteil unter anderem das hohe Alter der Vermieter: Die beiden hätten den
1972 in Deutschland offiziell abgeschafften Begriff "Fräulein" noch als "regulären und korrekten Namenszusatz erlernt". Auf seiner Verwendung heute noch zu beharren und so die Mieterin zu verärgern, deute zwar auf "ein gewisses Maß an Unfreundlichkeit und mangelnder Kompromissbereitschaft" hin, sei aber juristisch nicht als Beleidigung zu werten.
AG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.06.2019 - 29 C 1220/19
Redaktion beck-aktuell, 2. September 2019 (dpa).
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Gerhardt, Wortwechsel, ZRP 2015, 192