Duldung der Überprüfung ist Nebenpflicht aus Mietvertrag
Einer der Mieter der Gesellschaft hatte sich geweigert, einen Techniker in seine Wohnung zu lassen. Ohne einen erneuten Anlauf zu starten, zog die Gesellschaft vor Gericht. Dem Urteil zufolge gehört die Duldung derartiger Überprüfungen zu den Nebenpflichten aus dem Mietvertrag. Als zumutbaren Zeitraum setzte das Gericht die Zeit zwischen 8.00 und 18.00 Uhr fest. Darüber hinaus müsse der Besuch mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder mit einem Aushang angekündigt werden. Weigere sich der Mieter weiter, riskiere er ein Ordnungsgeld und bei Nichtzahlung auch Ordnungshaft.