AG Frankfurt am Main: Reiserücktrittskostenversicherung muss für vorhersehbare Lungentransplantation nicht zahlen

Eine Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht zahlen, wenn eine versicherte Person aufgrund einer Lungentransplantation, die im Zuge einer ihr bekannten Vorerkrankung durchzuführen war, eine geplante Reise nicht antreten kann. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hervor (Az.: 32 C 196/18 (18)).

Streit um 663 Euro Stornokosten

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Familie aus München eine Reise nach Hurghada im Zeitraum 25.06.2017 bis 01.07.2017 geplant. Die Tochter des Klägers litt an Mukoviszidose und war bereits seit dem Jahr 2015 zu einer Lungentransplantation gemeldet. Am 06.06.2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass für die Tochter ein Spenderorgan nun vorliege und kurzfristig eine Lungentransplantation mit stationärem Aufenthalt in der Klinik durchgeführt werden könne. Der Kläger stornierte daraufhin die Reise für sich, seine Ehefrau und seine Tochter, wobei ihm 663 Euro Stornokosten entstanden. Diese forderte er im Rahmen der bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung zurück. Die Versicherung lehnte eine Zahlung ab und verwies darauf, dass nach ihrer Auffassung die Durchführung der Lungentransplantation nicht in den versicherungsvertraglichen Risikotatbestand der unerwartet schweren Erkrankung falle.

AG: Keine unerwartet schwere Erkrankung

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich dieser Argumentation angeschlossen und entschieden, dass die Durchführung einer Lungentransplantation keine unerwartet schwere Erkrankung darstelle, für die die Reisrücktrittsversicherung nach den gültigen Vertragsbedingungen einstandspflichtig sei, wenn sie wegen einer bereits länger bekannten Vorerkrankung nun durchgeführt werden könne. Die Lungentransplantation selbst sei keine Erkrankung im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern dabei handele es sich um die Therapie einer bereits bestehenden Erkrankung. Diese sei auch nicht unerwartet, denn die Tochter des Klägers sei bereits seit dem Jahr 2015 für eine solche Transplantation gemeldet. Wenn ein Versicherungsnehmer wisse, dass eine schwere Erkrankung vorliege und er für eine entsprechende Transplantation angemeldet sei, dann liege es in seinem Risikobereich, wenn sich die Möglichkeit der notwendigen Operation durch Vorhandensein eines Spenderorgans auch realisiere und diese durchgeführt werde.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.04.2018 - 32 C 196/18

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2018.

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