Der Mann hatte die Pfanne im Rahmen eines Bonusprogramms bestellt. In der Gebrauchsanweisung stand, dass die Pfanne niemals über die Glasoberfläche des Kochfelds geschoben werden dürfe, da dieses sonst beschädigt werden könne. Stattdessen solle man sie immer "sanft" anheben und abstellen. Der Pfannen-Käufer behauptete vor Gericht, durch die "kleinen Pickel" an der Unterseite der Pfanne sei sein Kochfeld stark zerkratzt worden. Er verlangte von der Verkäuferin deswegen Schadensersatz in Höhe von 1.800 Euro.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Klage jetzt abgewiesen (Urteil vom 23.05.2023 – 31 C 3103/22 (78)). Ein Schadensersatzanspruch entfalle jedenfalls deshalb, weil der Käufer die Kratzer mitverschuldet habe. Die tiefen Kratzer in der Glasoberfläche könnten nur dadurch entstanden sein, dass er die Pfanne auf dem Kochfeld geschoben oder gezogen habe. Er habe also die ausdrückliche Warnung in der Gebrauchsanweisung missachtet.
Der Käufer habe dadurch gegen die ihm obliegende "Sorgfaltspflicht in eigenen Angelegenheiten" derart gravierend verstoßen, dass sein Mitverschulden sich "anspruchsvernichtend" auswirke, ein etwaiger Anspruch auf Schadensersatz also entfalle. Zudem treffe die Verkäuferin auch kein Verschulden. Sie sei nicht verpflichtet, die Grillpfanne vor dem Verkauf auf ihren Zustand zu überprüfen. Die Entscheidung ist rechtskräftig.