Gate durfte zur Vorbereitung des Abflugs geschlossen werden
Umstritten und letztlich nicht relevant blieb die Frage, ob Fluggastbrücke und Flugzeugtür noch geöffnet waren. Das Gericht bestätigte, dass die Fluggesellschaft das Gate zu dieser Zeit schließen durfte, um das Zeitfenster für den Abflug (Slot) nicht zu gefährden. Der Reiseveranstalter müsse daher keinen Schadenersatz leisten und die Reisenden bleiben auf den Kosten für ihre Ersatzflüge sitzen.
Mitverschulden der Passagiere
Tatsächlich hatte die Airline den Reisenden auf den Bordkarten nicht schriftlich mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sie exakt am Flugsteig sein müssten. Dennoch treffe die Kläger "ein Mitverschulden an der verweigerten Beförderung", stellte das Gericht fest. Sie hätten als flugerfahrene Passagiere wissen müssen, dass einige Minuten Puffer nicht ausreichen. Sie hätten zudem spätestens am Check-In nachfragen müssen, wie viel Zeit ihnen noch für den Weg zum Flugsteig bleibe.