AG Frankfurt am Main: Kein Schadenersatz für zu spät am Gate auftauchende Flugpassagiere

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat zwei Passagieren Schadenersatz verweigert, die zu einem Interkontinentalflug nach Vietnam sehr spät am Flugsteig erschienen waren. Das Gericht definierte in seinem am 03.05.2019 veröffentlichten und rechtskräftigen Urteil aber keine exakte Zeitspanne, die noch akzeptabel gewesen wäre. Im konkreten Fall war der Zugang zum Flugzeug 20 Minuten vor der geplanten Abflugzeit geschlossen worden (Urteil vom 19.10.2018, Az.: 32 C 1560/18).

Gate durfte zur Vorbereitung des Abflugs geschlossen werden

Umstritten und letztlich nicht relevant blieb die Frage, ob Fluggastbrücke und Flugzeugtür noch geöffnet waren. Das Gericht bestätigte, dass die Fluggesellschaft das Gate zu dieser Zeit schließen durfte, um das Zeitfenster für den Abflug (Slot) nicht zu gefährden. Der Reiseveranstalter müsse daher keinen Schadenersatz leisten und die Reisenden bleiben auf den Kosten für ihre Ersatzflüge sitzen.

Mitverschulden der Passagiere

Tatsächlich hatte die Airline den Reisenden auf den Bordkarten nicht schriftlich mitgeteilt, zu welchem Zeitpunkt sie exakt am Flugsteig sein müssten. Dennoch treffe die Kläger "ein Mitverschulden an der verweigerten Beförderung", stellte das Gericht fest. Sie hätten als flugerfahrene Passagiere wissen müssen, dass einige Minuten Puffer nicht ausreichen. Sie hätten zudem spätestens am Check-In nachfragen müssen, wie viel Zeit ihnen noch für den Weg zum Flugsteig bleibe.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.10.2018 - 32 C 1560/18

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2019 (dpa).

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