Fluggesellschaft darf Beförderung betrunkener Fluggäste verweigern

Gefährden Fluggäste durch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen und aggressives Verhalten die Luftsicherheit, darf die Fluggesellschaft ihre Beförderung verweigern. Eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung oder weiterer Schadensersatz kommen dann nicht in Frage. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 27.05.2020 hervor.

Entschädigung wegen Nichtbeförderung gefordert

Der Kläger hatte bei der beklagten Fluggesellschaft Flüge für sich und seine Ehefrau von Bogota nach Stuttgart in der Business Class gebucht. Nach einem Wortwechsel mit dem Purser teilte der hinzugerufene Flugkapitän dem Ehepaar mit, dass es auf dem Flug nicht befördert werde. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Entschädigung nach der Fluggastrechteverordnung und weiteren Schadenersatz für die seiner Ansicht nach ungerechtfertigte Nichtbeförderung. Die Beklagte behauptet, das Verhalten des Klägers und seiner Ehefrau im Flugzeug habe hinreichenden Anlass zur Beförderungsverweigerung gegeben.

Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen der Ehefrau

Das AG Frankfurt am Main hat die Klage vollumfänglich abgewiesen. Es war nach erfolgter Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Ehefrau des Klägers bei Betreten des Flugzeugs alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufwies. Insbesondere habe sie den Purser mit ihrem Finger körperlich an der Schulter attackiert und versucht, den Flugkapitän am Revers zu greifen. Vor diesem Hintergrund habe der Kapitän ermessensfehlerfrei im Rahmen seiner durch das Luftsicherheitsgesetz verliehenen Polizeigewalt entschieden, dass der Tatbestand eines sogenannten unruly passengers begründet war.

Verhalten hätte Luftsicherheit gefährden können

Das Verhalten auf Klägerseite sei geeignet gewesen, auf einem Transatlantikflug die Luftsicherheit zu gefährden. Das aggressive und apathische Auftreten der Ehefrau habe durch das Flugpersonal nicht geduldet werden müssen, betont das AG. Auch hätte es deshalb zu gesundheitlichen Problemen der Zeugin selbst während des Fluges kommen können. In die Gesamtabwägung sei auch einzubeziehen gewesen, dass die Zeugin die Anweisungen des Pursers, das Flugzeug zu verlassen, ignoriert habe und deshalb die Gefahr bestanden habe, dass sie auch weiteren Sicherheitsanordnungen keine Folge leisten würde.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.05.2020 - 32 C 784/19

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2020.