Fan-Schal weggenommen: Kein Diebstahl

Wer einem Fan auf der Tribüne den geliebten Schal mit Vereinslogo wegnimmt, begeht womöglich diverse Verstöße gegen Fan-Kodizes, aber wohl keinen Diebstahl. Strafbar kann es dennoch sein, sagt das AG Frankfurt a. M.

Das Gericht hat das Verfahren gegen einen Fan von Eintracht Frankfurt, der einem Schalke-Fan während eines Spiels den Schal entrissen haben soll, daher nur wegen Nötigung eröffnet (Beschluss vom 23.10.2023 - 917 Ls 6443 Js 217242/23).

Der Mann soll beim Aufeinandertreffen der Frankfurter Eintracht gegen den FC Schalke 04 einem Anhänger der Königsblauen beim Verlassen des Stadions den Fan-Schal im Vorbeilaufen vom Hals gezogen haben. In der Folge entwickelte sich nach Darstellung der Anklage ein Disput, da der entrüstete Schalke-Fan seinen Schal zurückforderte. Daraufhin soll ihn der Eintracht-Anhänger mit beiden Händen weggeschoben haben.

Was zunächst wie eine unter rivalisierenden Fans vielleicht unverschämte, aber keineswegs übermäßig brutale Attacke wirkt, kann im Lichte des deutschen Strafrechts allerdings schnell zu einem Verbrechen werden, nämlich dann, wenn man - wie es die Staatsanwaltschaft in Frankfurt im Rahmen ihrer Anklage tat - die Wegnahme des Schals als Diebstahl wertet. Durch den Einsatz der Hände, um die Tatbeute zu sichern, tritt nämlich eine Nötigungskomponente hinzu, die das Ganze zu einem räuberischen Diebstahl mit einer Mindeststrafe von einem Jahr macht (§ 252 StGB).

Dem entgeht der Frankfurter Fan nun jedoch, da das Gericht das Geschehen anders bewertet. Ihm sei es nicht darum gegangen, den Schal zu behalten, sondern nur, den gegnerischen Anhänger zu ärgern, weshalb die für einen Diebstahl nach § 242 StGB notwendige Zueignungsabsicht fehle. Dies mache das Geschehen bloß zu einer straflosen Gebrauchsanmaßung. Verurteilt wird der Mann womöglich aber wegen Nötigung, da er seinen Kontrahenten weggeschoben haben soll, als dieser den Schal zurückforderte.

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 23.10.2023 - 917 Ls 6443 Js 217242/23

Redaktion beck-aktuell, mam, 8. März 2024.