Ehepartner muss nach Trennung bei Kündigung der Ehewohnung mitwirken

Der getrenntlebende Ehemann darf die Zustimmung seiner Noch-Ehefrau zur Kündigung der einst gemeinsam angemieteten Ehewohnung fordern. Nach Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main sei der Frau zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen. Dieser sei im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen, so das Gericht. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

Antragsgegnerin lehnte Übernahme des Mietverhältnisses ab

In dem vom AG entschiedenen Fall trennten sich die Ehegatten am 11.11.2018, woraufhin der antragstellende Ehemann die Ehewohnung mit dem gemeinsamen minderjährigen Sohn am 03.01.2019 verließ. Das Scheidungsverfahren wurde beim AG Frankfurt am Main eingeleitet. Die Ehefrau, zugleich Antragsgegnerin des Verfahrens, verblieb in der gemeinsam im Jahr 2013 angemieteten 5-Zimmer-Wohnung, für die der Antragsteller auch in der Folgezeit die volle monatliche Netto-Kaltmiete von 1.850 Euro nebst Betriebskosten von 350 Euro zahlte. Nachdem die Antragsgegnerin die Übernahme des Mietverhältnisses ebenso wie eine Mitwirkung bei der Kündigung durch Abgabe der Kündigungserklärung vorgerichtlich ablehnte, wandte sich der Antragsteller an das Familiengericht, um die Abgabe der Kündigungserklärung gegenüber dem Vermieter zu erreichen.

Frau kann sich nicht auf Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen

Mit Erfolg. Das AG räumte im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsprüfung dem Interesse des getrenntlebenden Ehemannes, keinen weiteren finanziellen Belastungen gegenüber dem Vermieter aus dem Mietverhältnis ausgesetzt zu werden, vor etwaigen Ausgleichsansprüchen zwischen den Noch-Ehegatten den Vorrang ein. Die Antragsgegnerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität berufen. Danach sei ihr zwar ein angemessener Zeitraum für Um- und Neuorientierung ihrer Lebensverhältnisse zuzubilligen, der im konkreten Fall jedoch mit höchstens einem Jahr zu bemessen und damit verstrichen sei.

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 19.03.2021 - 477 F 23297/20

Redaktion beck-aktuell, 3. Mai 2021.