Bezeichnung "Schwuchtel" ist als Formalbeleidigung strafbar

Wer einen Mann als "Schwuchtel" und "Pussy" bezeichnet, kann sich wegen Beleidung strafbar machen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem jetzt bekannt gewordenen Urteil entschieden. Der Einwand des Angeklagten im konkreten Fall, der Begriff "Pussy" sei im Frankfurter Raum üblich und deshalb keine Beleidigung, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Streit um Verkauf einer Uhr eskalierte

In dem vom AG entschiedenen Fall kam es zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten zum Streit über die Lieferung und Mangelfreiheit einer vom Angeklagten online verkauften Uhr. Als der Geschädigte eine Teilrückzahlung vorschlug, antwortete der Angeklagte per SMS mit: "kleine pussy, lass dir einen blasen". Auf die Reaktion des Geschädigten, Strafanzeige stellen zu wollen, antworte der Angeklagte mit: "mach das, schwuchtel", "dein anwalt wird dich einliefern lassen!" sowie "in der norderstrasse in hh-aktona nehmen sie so pussys wie dich gerne auf!".

"Pussy" nicht schlechthin Beleidigung

Das AG Frankfurt am Main verurteilte den Angeklagten wegen Beleidigung nach § 185 StGB zu einer Geldstrafe. Es bewertete die Bezeichnung des Geschädigten als "Schwuchtel" als Herabwürdigung einer Person alleine wegen ihrer (vermeintlichen) sexuellen Orientierung, die auch eine besonders zu missbilligende Geringschätzung homosexueller Männer im Allgemeinen mit sich bringe. Diese sei daher unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls und dem Kontext ihrer Äußerung als sogenannte Formalbeleidigung strafbar. Hingegen stelle die Bezeichnung als "Pussy" nicht schlechthin eine Beleidigung dar. Diese sei jedoch selbst unter Beachtung der dem Angeklagten zuzubilligenden Meinungsfreiheit im vorliegenden Fall erkennbar bloß ehrenrührig, herabsetzend und ohne Kontext zur sachlichen Auseinandersetzung verwendet worden und infolgedessen strafbar.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.01.2021 - 15.01.2021 907 Cs – 7680 Js 229740/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Mai 2021.