Kläger stornierte im Frühjahr Italien-Reise wegen Corona-Gefahr
Der Kläger stornierte am 07.03.2020 wegen der sich weltweit ausbreitenden Corona-Pandemie seine ab dem 14.04.2020 geplante Reise nach Italien (Ischia).Die beklagte Reiseveranstalterin erhob dafür Stornierungsgebühren. Der Kläger forderte die Rückzahlung des kompletten Reisepreis. Als die Beklagte dem auch nach Fristsetzung nicht nachkam, klagte er mit der Begründung, der Rücktritt vom Reisevertrag beruhe auf einem unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umstand. Die Reiseveranstalterin müsse daher die kompletten Reisekosten ohne Abzug zurückzahlen. Die Beklagte wandte ein, dass zum Zeitpunkt der Stornierung Anfang März 2020 für das Reisegebiet (Golf von Neapel) noch keine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorgelegen habe.
AG hat keine allzu strengen Anforderungen an Darlegung außergewöhnlicher Umstände
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Beklagte muss den Reisepreis ohne Abzüge erstatten, soweit der Kläger ihn bereits gezahlt hatte. In Bezug auf die Corona-Krise komme es darauf an, wann der Reisende zurückgetreten sei und ob die Gegebenheiten am Urlaubsort zu dieser Zeit bereits als außergewöhnliche Umstände zu qualifizieren gewesen seien. Grundsätzlich seien an die Darlegung des Reisenden hierzu keine allzu strengen Anforderungen zu stellen.
Außergewöhnlicher Umstand auch ohne Reisewarnung
Reisewarnungen für das Reisegebiet seien nicht zwingend erforderlich. Es genüge bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Virus. Dies sei zum Zeitpunkt der Reisestornierung Anfang März 2020 für ganz Italien der Fall gewesen. Daher sei die Beklagte gemäß § 651h Abs. 3 BGB nicht befugt gewesen, Stornierungskosten zu erheben.