AG Frankfurt am Main verwehrt Rail & Fly-Kunden trotz Bahnverspätung Entschädigung für verpassten Flug

Rail & Fly-Reisende haben keinen Anspruch auf Ersatz von zusätzlichen Flugkosten oder einer Hotelübernachtung, wenn sie bei der Wahl der  Anschlusszugverbindung mögliche Verspätungen nicht einkalkulieren und deshalb zu spät zum Check-In ihres Fluges kommen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit rechtskräftigem Urteil vom 20.02.2018 entschieden.

Kläger verpassten Flug aufgrund Verspätung des gewählten Anschlusszuges

Im konkreten Fall ging es darum, dass die Kläger im Rahmen eines von ihrem Reiseveranstalter angebotenen kostenlosen Zugtickets (Rail & Fly) mit einem ICE von Würzburg nach Bonn fuhren. Dieser Zug war 103 Minuten verspätet, so dass die Kläger erst zu einem Zeitpunkt vor Abflug ihres Fluges nach Phuket/Thailand am Check-In-Schalter des Flughafens Köln/Bonn ankamen, als das Einchecken bereits beendet war. Sie machten vor Gericht Mehrkosten für das Buchen eines Ersatzfluges am kommenden Tag sowie einer Hotelübernachtung geltend.

AG: Klägern ist wegen Nichteinplanung möglicher Zugverspätung Mitverschulden anzulasten

Das Amtsgericht hat die Klage wegen eines Mitverschuldens der Kläger bei der Schadensverursachung komplett abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts hätten die Kläger einen Zug wählen müssen, welcher zumindest nach regulärem Fahrplan 3 Stunden vor Abflug des Fluges den Flughafen erreicht. Hierauf habe sie der Reiseveranstalter auch in seinen Schreiben hingewiesen. Indem sie diese Empfehlung ignorierten, hätten die Kläger den Schaden mitverursacht.

Haftung des Reiseveranstalters für Zugverspätung bei Rail & Fly grundsätzlich aber denkbar

Andererseits haften Reiseveranstalter nach Auffassung des Amtsgerichts grundsätzlich auch im Fall einer Zugverspätung, weil der Service des Rail & Fly gemeinsam mit dem Flug als eine einheitliche Reiseleistung angesehen werden müsse. Daher wäre eine Haftung des Reiseveranstalters grundsätzlich denkbar gewesen, wenn die Kläger einen früheren Zug genommen hätten. Sie hätten nur mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.02.2018

Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2018.

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