Miteinander verbundene Einzelflüge bei "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie kein zusammengesetzter Flug

Auch bei einem einheitlichen Buchungsvorgang von zeitlich auf einander abgestimmten Einzelflügen können zwei separate Einzelverbindungen im Sinn der europäischen Fluggastrechte-Verordnung vorliegen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main bezüglich zweier bei einer "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie gebuchten Flüge entschieden und einen Anspruch auf eine Ausgleichzahlung wegen Verspätung verneint.

Erster Flug verspätet – Anschlussflug verpasst

Die betroffenen Fluggäste hatten mittels eines Online-Buchungsportals je einen Flug von Lanzarote nach Frankfurt gebucht. Dabei sollte die Beförderung mittels zweier Flüge der Beklagten, namentlich von Lanzarote nach London und von London nach Frankfurt erfolgen. Tatsächlich erreichten die Fluggäste London zunächst mit einer Verspätung von einer Stunde und 55 Minuten. Da das Gepäck nicht bis Frankfurt am Main durchgebucht worden war, mussten sie in London eine Sicherheitskontrolle passieren und ihr Gepäck abholen, um dieses dann für den weiteren Flug nach Frankfurt neu aufzugeben. In der Folge wurde der zweite Flug nach Frankfurt nicht mehr erreicht. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin von der beklagten Airline deshalb eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechte-Verordnung wegen verspäteter Beförderung sowie den Ersatz der durch die Umbuchung entstandenen Mehrkosten.

AG: Separate Buchungsnummern sprechen bereits für Reihenbuchung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Trotz des mittels Buchungsportal erweckten äußerlichen Anscheins, dass es sich um Teilstrecken einer zusammenhängenden Verbindung handle, seien im konkreten Fall kein zusammengesetzter Flug mit zwei Teilabschnitten, sondern zwei einzelne Flüge (sogenannte Reihenbuchung) gebucht worden, so das AG Frankfurt am Main. So seien den Fluggästen auch separate Buchungsnummern und getrennte Einzelpreise für zwei Flüge mitgeteilt worden.

Haftungsausschluss bei "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie rechtens

Ebenfalls sei eine Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten, wonach diese als "Punkt-zu-Punkt"-Fluglinie "keine Verantwortung für das Erreichen von Anschlussflügen" in dem Fall der eigenverantwortlichen Reihenbuchung zweier zeitlich aufeinanderfolgenden Flugverbindungen übernehme, nicht zu beanstanden. Für die Zwecke der Fluggastrechte-Verordnung sei in der Folge der jeweilige Flug separat zu betrachten, sodass Ausgleichsansprüche mangels relevanter Verspätung nicht ausgelöst wurden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 20.05.2022 - 32 C 586/21

Redaktion beck-aktuell, 29. Juli 2022.