AG Frankfurt am Main: Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes senken Lebensversicherungswert auf Null

Die dauernde Lahmheit und Schlachtuntauglichkeit eines Reit- und Sportpferdes senken dessen Lebensversicherungswert auf Null. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit jetzt mitgeteiltem Urteil vom 06.03.2019 entschieden. Die Versicherungsleistung einer gegen das Risiko der Nottötung abgeschlossenen Pferdelebensversicherung entfalle daher, wenn die Versicherungssumme an den Versicherungswert gekoppelt ist. Eine solche Koppelungsklausel sei auch wirksam. Sie benachteilige den Versicherungsnehmer nicht unangemessen (Az.: 32 C 1479/18 (18)).

Versicherungssumme an Wert des Pferdes gekoppelt

Der Kläger erwarb im Jahr 2003 ein Pferd der Rasse "Friese" zum Preis von 7.500 Euro und versicherte es unter anderem gegen das Risiko einer Nottötung. Nach § 7 der zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen (AVP 2011) soll die Versicherungssumme dem Wert des Tieres entsprechen. Im April 2017 musste das Pferd wegen arthrosebedingter Lahmheit medikamentös mit Phenylbutazon behandelt werden. Nach einem Zusammenbruch beim Koppelgang wurde das Pferd am im Mai 2017 medikamentös eingeschläfert. Der Kläger begehrte mit seiner Klage eine Versicherungsleistung von 2531,25 Euro und trug vor, dies entspreche dem Verkehrswert des Pferdes vor der Nottötung.

AG: Versicherungswert bereits vor Zusammenbruch auf Null gesunken

Das AG wies die Klage ab. Der Verkehrswert des Pferdes und damit der Versicherungswert sei schon vor dem Zusammenbruch des Pferdes auf Null gesunken. Der gerichtliche Sachverständige habe festgestellt, dass das Tier aufgrund der Arthrose zum Reiten und Fahren unbrauchbar gewesen sei und durch die Phenylbutazongabe auch nicht mehr zur Schlachtung habe zugelassen werden können. Hierzu genüge bereits die einmalige Medikamentengabe.

Klausel wirksam – Keine unangemessene Benachteiligung

Laut AG ist die Klausel in § 7 Nr. 1 AVP 2011 auch nicht wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam. Sie führe nicht stets dazu, dass der Versicherungswert Null betrage: Denn zum einen würden nicht bei jeder Nottötung auch zur Schlachtunfähigkeit führende Medikamente verwendet, vielmehr komme es auf den Zustand vor dem die Nottötung auslösenden Vorfall an. Zum anderen könne ein Pferd vor einem zur Nottötung führenden Vorfall durchaus gesund und reittüchtig sein.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 06.03.2019 - 32 C 1479/18

Redaktion beck-aktuell, 31. Oktober 2019.