Klage gegen Flugunternehmen auch nach Insolvenzeröffnung noch zulässig

Die Klage von Fluggästen gegen ein insolventes Flugunternehmen auf Rückerstattung des Ticketpreises ist auch dann noch zulässig, wenn die Annullierung des maßgeblichen Fluges nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das unternehmerische Vermögen erfolgte. Das hat das Amtsgericht Frankfurt am Main in einem heute veröffentlichten Fall vom November 2020 entschieden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Klage auf Rückzahlung der Ticketkosten nach Flugannullierung

Im zugrunde liegenden Rechtsstreit verfügten die Kläger über bestätigte Flugbuchungen bei der Beklagten – einem deutschen Luftfahrtunternehmen – von Frankfurt am Main nach Kapstadt und zurück. Hierfür bezahlten sie insgesamt 1.079,96 Euro. Im Anschluss an die Zahlung wurde über das Vermögen der Beklagten durch das AG Frankfurt am Main das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Die streitgegenständlichen Flüge wurden seitens der Beklagten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens annulliert. Die Kläger erhoben nun Klage gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Flugscheinkosten.

AG gibt Klage statt: Ansprüche als Masseforderungen gewertet

Die Beklagte lehnte die Erstattung jedoch mit dem Argument ab, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ihr fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Kläger für die Geltendmachung ihrer Ansprüche vorrangig auf das laufende Insolvenzverfahren zu verweisen seien. Das AG Frankfurt hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Die geltend gemachten Ansprüche seien als sogenannte Masseforderungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen, die vorrangig vor bloßen Insolvenzforderungen und (soweit möglich) in vollem Umfang zu befriedigen seien.

Kein Zusammenhang zwischen Annullierung und Insolvenz

Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Ansprüche auf Erstattung der Flugscheinkosten formell erst mit der Entscheidung über die Annullierung der Flüge (und damit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) entstanden seien. Wie für Masseverbindlichkeiten erforderlich, sei die Annullierung auch zur Betriebsfortführung der Beklagten durchgeführt worden. Die gelegentliche Notwendigkeit, Flüge annullieren zu müssen, stelle eine typische Gefahr dar, die dem Geschäftsbetrieb eines Luftfahrtunternehmens innewohne. Mit der Insolvenz der Beklagten als solcher stehe die streitgegenständliche Annullierung jedoch gerade nicht im Zusammenhang, so das AG.


AG Frankfurt a. M., Urteil vom 27.11.2020 - 31 C 2352/20

Redaktion beck-aktuell, 31. März 2021.