Keine Anwaltshaftung bei umfassender Belehrung über Aussichtslosigkeit eines Rechtsmittels

Hat ein Rechtsanwalt seinen Mandanten nach einem gerichtlich erteilten Hinweis über die beabsichtigte Zurückweisung des eingelegten Rechtsmittels umfassend über die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels belehrt, so haftet er nicht für Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Mandant dennoch an dem Rechtsmittel festhalten will. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.

Höhere Gerichtsgebühr nach zuvor angekündigter Berufungszurückweisung

Die klagende Rechtschutzversicherung begehrte von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte das OLG auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen worden war, hatte das OLG sie ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.

Versicherung konnte Anwalt keine Pflichtverletzung nachweisen

Die Klage der Rechtsschutzversicherung blieb ohne Erfolg. Zwar sei der Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten gewesen, den Mandanten über den Inhalt des gerichtlichen Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie die wirtschaftlichen Folgen für den Mandanten zu belehren. Auch müsse er den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung sei die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hatten hinnehmen wollen.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 22.07.2021 - 32 C 807/21

Redaktion beck-aktuell, 2. August 2021.