Höhere Gerichtsgebühr nach zuvor angekündigter Berufungszurückweisung
Die klagende Rechtschutzversicherung begehrte von dem beklagten Rechtsanwalt Schadenersatz aus übergegangenem Recht anlässlich einer unterlassenen Rechtsmittelrücknahme in Höhe der daraus erwachsenden Gebührendifferenz. Der Beklagte hatte zuvor die Versicherungsnehmer der Klägerin in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart vertreten. In diesem Rechtsstreit hatte das OLG auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Versicherungsnehmer gemäß § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen und die Berufungsrücknahme zwecks Kostenersparnis anheimgestellt. Nachdem die Berufung nicht zurückgenommen worden war, hatte das OLG sie ankündigungsgemäß zurückgewiesen. Dies hatte zur Folge, dass eine 4,0-fache (anstatt 2,0-fache) Gerichtsgebühr fällig wurde.
Versicherung konnte Anwalt keine Pflichtverletzung nachweisen
Die Klage der Rechtsschutzversicherung blieb ohne Erfolg. Zwar sei der Rechtsanwalt grundsätzlich gehalten gewesen, den Mandanten über den Inhalt des gerichtlichen Hinweises, die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschließlich ihrer jeweiligen Risiken sowie die wirtschaftlichen Folgen für den Mandanten zu belehren. Auch müsse er den Mandanten stets die günstigste Vorgehensweise aufzeigen, einschließlich etwa erkennbarer Auswirkungen im Verhältnis zur Rechtsschutzversicherung des Mandanten. Für eine Verletzung dieser Verpflichtung sei die Klägerin jedoch beweisfällig geblieben, nachdem die Beweisaufnahme ergeben habe, dass die Versicherungsnehmer die Kosten des Unterliegens hatten hinnehmen wollen.