AG Frankfurt am Main: Kein Anspruch auf Luxus-Shopping bei verspätetem Fluggepäck

Kommt das Fluggepäck verspätet an, muss eine Fluggesellschaft dem Passagier keine luxuriöse Shoppingtour bezahlen, sondern nur die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung erstatten. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden und die Klage eines Geschäftsreisenden abgewiesen (Az: 30 C 570/17 (68)).

Fluggepäck traf einen Tag verspätet ein – Kläger machte Ersatzbeschaffungskosten von 1286 Euro geltend

Das Gepäck des Klägers, eines Geschäftsreisenden, traf mit einem Tag Verspätung am Zielort in Malta ein. Er kaufte deshalb Kleidung und Kosmetika im Gesamtwert von 1286 Euro und stellte dies der Fluggesellschaft in Rechnung. Die Airline zahlte ihm allerdings nur Schadenersatz in Höhe von 300 Euro. Daher verklagte der Mann die Fluggesellschaft. Er rechtfertigte die hohen Ausgaben für Kleidung und Kosmetika mit einem wichtigen Geschäftstermin. Er trage ausschließlich luxuriöse Garderobe und könne zudem wegen einer Allergie Hotel-Kosmetika nicht benutzen.

AG: Kosten der Ersatzbeschaffung müssen erforderlich sein

Die Klage hatte keinen Erfolg. Der von der Airline gezahlte Schadenersatz von 300 Euro sei ausreichend. Erforderlich seien nur die notwendigen Dinge für eine Übernachtung gewesen. Der Kläger sei von der Airline informiert worden, dass sein Gepäck am nächsten Tag eintreffen werde. Wenn der Kläger ausschließlich Luxusprodukte bevorzuge, so sei dies sein persönliches Vergnügen. Mit der Zahlung von 300 Euro habe die Fluggesellschaft die erforderlichen Kosten einer Ersatzbeschaffung komplett getragen.

AG Frankfurt a. M. - 30 C 570/17

Redaktion beck-aktuell, 1. Dezember 2017 (dpa).

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