Sprachtest-Anbieter muss Prüfungsunterlagen nicht herausgeben

Ein Sprachtest-Anbieter ist nicht zur Herausgabe einer Kopie von Prüfungsunterlagen an einen Prüfling verpflichtet, wenn dem der Schutz von Geschäftsgeheimnissen entgegensteht. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main im Fall eines mit erheblichem wirtschaftlichem Aufwand entwickelten Tests, der auch in Einbürgerungsverfahren verwendet wird, entschieden und einen Herausgabeanspruch aus der DS-GVO verneint.

Herausgabe nicht bestandenen Sprachtests begehrt

Die Klägerin bestand einen von der Beklagten angebotenen Sprachtest nicht. In der Folge nahm sie die Beklagte, gestützt auf die DS-GVO, auf Herausgabe einer kostenfreien Kopie ihrer Prüfungsarbeit in Anspruch. Die Beklagte bot der Klägerin stattdessen die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen in ihren Geschäftsräumen an.

Überwiegendes Geheimhaltungsinteresse bestätigt

Die Klage blieb ohne Erfolg. Zwar, so das AG Frankfurt am Main, handele es sich bei den Antworten der Klägerin auf die Prüfungsfragen und bei den Prüfungsanmerkungen um personenbezogene Daten im Sinn der DS-GVO. Die Beklagte könne sich jedoch mit Erfolg auf ein dem Klageanspruch entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse berufen. Nach den Feststellungen des Gerichts würden die von der Beklagten angebotenen Sprachtests mit erheblichem wirtschaftlichen Aufwand erstellt und fänden auch in Einbürgerungsverfahren Verwendung. Die Beklagte habe daher schützenswerte Interessen an einer Geheimhaltung der Prüfungsfragen, die mit dem Auskunftsanspruch der Klägerin abzuwägen seien. Da aufgrund des geringen Sprachniveaus der streitgegenständlichen Prüfung von den Prüfungsantworten auf die Prüfungsfragen rückgeschlossen werden könne, überwiege im Ergebnis das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Eine Berufung ist beim Landgericht Frankfurt am Main unter dem Az.: 2-01 S 77/23 anhängig.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 14.03.2023 - 31 C 2043/22

Redaktion beck-aktuell, 15. Mai 2023.