Kartoffelwerfen ist keine Körperverletzung

Das Bewerfen eines Kindes mit einer Kartoffel und das Ziehen an dessen Arm stellen nicht ohne Weiteres Handlungen dar, die den Erlass einer Gewaltschutzanordnung rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main am 16.11.2020 entschieden. Im konkreten Fall sei die Schwelle zu einer vorsätzlichen Körperverletzung noch nicht erreicht gewesen.

Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbot begehrt

Im Rahmen des zugrunde liegenden Gewaltschutzverfahrens trug der Vertreter des achtjährigen Antragssteller vor, dass letzterer im Hof eines Wohnhauses in Frankfurt am Main zusammen mit einem anderen Kind gespielt habe. Hierdurch habe sich die das Nachbarhaus bewohnende Antragsgegnerin wohl gestört gefühlt. Aus diesem Grund habe sie nach den Kindern mit Kartoffeln geworfen und den Antragsteller dabei am Rücken getroffen. Außerdem habe die Antragsgegnerin den Antragsteller an einem anderen Tag am Arm festgehalten und gezogen. Das Kind habe geweint und könne nun aus Angst nachts nicht mehr schlafen. Der Antragsteller beantragte deshalb beim Frankfurter Familiengericht die Festsetzung eines Annäherungs- und Kontaktaufnahmeverbots im Wege der einstweiligen Verfügung.

Schwelle vorsätzlicher Körperverletzung noch nicht erreicht

Das AG - Familiengericht - hat den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Schwelle der vorsätzlichen Körperverletzung durch das Treffen mit einer aus dem zweiten Stock geworfenen Kartoffel am Rücken nicht erreicht sei. Es sei weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich geworden, dass bei dem Kind durch den Kartoffelwurf ein von seinen normalen körperlichen Funktionen abweichender Zustand hervorgerufen worden sei. Auch das durch den Antragsteller behauptete Festhalten und Zerren am Arm stelle noch keinen erheblichen Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit dar.

Für psychische Gewalt kein Vorsatz vorhanden

Soweit das Kind behaupte, es könne wegen des Zerrens am Arm nicht mehr schlafen, sei dies zwar grundsätzlich eine sich körperlich auswirkende Form psychischer Gewalt. Es fehle diesbezüglich zum Zeitpunkt des Handelns jedoch am erforderlichen Vorsatz der Antragsgegnerin. Zudem liege in dem Zerren auch keine Freiheitsberaubung oder Drohung. Zwar könnte man darin eine nach dem StGB strafbewehrte Nötigung sehen. Diese sei jedoch vom Schutzbereich des GewSchG gerade nicht erfasst.

AG Frankfurt a. M., Beschluss vom 16.11.2020 - 456 F 5230/20

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2020.