Versicherung muss beim "Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" zahlen
Der Kläger forderte von seiner Hausratversicherung 3.000 Euro, weil unbekannte Täter aus seinem abgestellten Fahrzeug verschiedene Gegenstände entwendet hatten, ohne Aufbruchspuren zu hinterlassen. Nach ihren Bedingungen ist die beklagte Versicherung verpflichtet, Entschädigung zu leisten, wenn der Diebstahl "durch Aufbrechen verschlossener Kraftfahrzeuge" begangen wurde. Dem Aufbrechen sollte nach der Klausel "die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge" gleichstehen.
Diebstahl mittels "Relay Attack" nicht bewiesen
Das AG Frankfurt am Main hat die Klage jetzt abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe ein "Aufbrechen" nicht beweisen können, weil Aufbruchspuren nicht vorhanden waren. Versichert sei nur der "Einbruchsdiebstahl", der zwangsläufig Spuren hinterlassen müsse. Damit bliebe zwar die Möglichkeit, dass die Täter – entsprechend der Klausel mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge – vorgegangen seien, ohne Spuren zu hinterlassen. Einen Diebstahl mittels "Relay Attack" habe der Kläger aber nicht bewiesen.
Verschluss des Pkw unklar
Hierbei fange der Täter das Funksignal des Autoschlüssels ab, um mittels der ausgespähten Schlüsseldaten das verschlossene Auto wieder zu öffnen. Ein solches Vorgehen könne als unbefugtes Öffnen eines verschlossenen Kfz mittels eines nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmten Werkzeugs im Sinne der Klausel angesehen werden. Der Kläger habe aber nicht den Nachweis geführt, dass das Auto tatsächlich verschlossen war, das heißt die typischen Verschlussgeräusche beziehungsweise das Aufleuchten der Blinker abgegeben hat.
"Jamming" erfüllt Bedingungen der Klausel nicht
Das sogenannte Jamming erfülle demgegenüber schon nicht die von der Klausel aufgestellten Bedingungen. Dabei blockiere ein Sender, der "Jammer", die Funkfernbedienung des Schlüssels, sodass das Fahrzeug gar nicht abgeschlossen werde. Da dadurch das Fahrzeug offen bleibe, fehle es beim "Jamming" stets an der bedingungsmäßigen Voraussetzung für den Versicherungsschutz, da der Diebstahl aus einem verschlossenen Fahrzeug erfolgt sein müsse.