Nach dem ersten Verstoß wurde gegen den Mann ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Dieses hatte er bereits vollständig verbüßt, als er wegen des zweiten Verstoßes wieder auf der Anklagebank Platz nehmen musste. Das AG verhängte erneut ein Bußgeld nebst einem weiteren Fahrverbot von einem Monat (Urteil vom 17.11.2023 - 971 OWi 916 Js 59363/23). Dass der Betroffene in der Zwischenzeit bereits ein Fahrverbot verbüßt hatte, sei kein ausreichender Grund, von dem weiteren Fahrverbot abzusehen.
Das Fahrverbot solle als Denkzettel und Besinnungsmaßnahme für den jeweiligen Verkehrsverstoß auf den Betroffenen spezialpräventiv wirken. Diese Funktion werde unterlaufen, wenn von dem Fahrverbot abgesehen werde. Der Autofahrer sei durch die getrennte Ahndung der beiden Verkehrsverstöße auch nicht schlechter gestellt. Zwar hätte bei einer gemeinsamen Aburteilung der beiden Verstöße nur ein Fahrverbot festgesetzt werden können. Wegen der besonders beharrlichen Delinquenz des Verkehrssünders wäre in diesem Fall aber allein ein zweimonatiges Fahrverbot tat- und schuldangemessen gewesen.