AG Frankfurt am Main: Ausschankplan bei Hochzeitsfeier ist verbindlich

Die Gastgeber einer Hochzeitsfeier müssen für das Servieren von Getränken an ihre Gäste nicht zahlen, wenn zuvor mit dem Gastronomiebetrieb vereinbart worden war, dass nur bestimmte Spirituosen/Getränke angeboten werden sollen und die ausgeschenkten hiervon nicht umfasst sind. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit einem Urteil vom 03.09.2019 entschieden (Az.: 31 C 376/19 (23)).

Streit um rund 1.020 Euro

Im zugrunde liegenden Fall buchte die Beklagte bei der Klägerin einen Veranstaltungsraum für eine Hochzeitsfeier einschließlich gastronomischer Leistungen unter Vereinbarung einer Getränkekostenobergrenze in Höhe von 5.000 Euro. Nach den Feierlichkeiten stellte die Klägerin der Beklagten (unter Berücksichtigung einer Gutschrift wegen Überzahlung in Höhe von 378 Euro) den Maximalbetrag von 5.000 Euro in Rechnung. Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung in Höhe von insgesamt 1.022,50 Euro im Hinblick auf folgende Getränkeausschänke ab: Jackie Cola (416,50 Euro), Wodka Orange (289 Euro), Tequila (108,50 Euro), Gin Tonic (170 Euro), Sky Wodka (21 Euro) und Absolut Wodka (17,50 Euro). Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Zahlung des nicht entrichteten Rechnungsbetrages.

AG: Wortlaut der Getränkeabsprache eindeutig

Das AG Frankfurt am Main hat der Klage lediglich im Hinblick auf die erteilte Gutschrift stattgegeben. Im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme gelangte es zu der Überzeugung, dass zwischen den Parteien vereinbart worden sei, dass an Getränken lediglich Prosecco, Rotwein, Weißwein, Bier, Wodka Red Bull, Whisky Sour, Wasser und Säfte hätten ausgeschenkt werden dürfen. Der Wortlaut der Getränkeabsprache sei hierbei eindeutig gewesen. Er sei der klägerseits vorgenommenen Interpretation, dass auch "wesensgleiche" Getränke erfasst seien, nicht zugänglich. Unter Berücksichtigung dieser Erwägungen stehe der Klägerin nur noch ein Anspruch in Höhe der gewährten Gutschrift zu. Diese habe nicht als Geschenk gelten, sondern lediglich der Abschöpfung eines über der Getränkeobergrenze liegenden "Zuviel-Betrages" dienen sollen. Es gelte die Prämisse: "Es zahlt jeder, was er bestellt."

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.09.2019 - 31 C 376/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2020.

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