"Entspräche 132 'Mon Chéri'": Gericht glaubt Fahruntüchtigkeit durch Schnaps-Pralinen nicht
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Von Unbekannten mitten in der Nacht Pralinen bekommen, alle aufgegessen und gar nicht gemerkt, dass Alkohol drin war: Diese Erklärung für 1,32 Promille am Steuer fand das AG Frankfurt a.M. nicht besonders glaubhaft. Bei seiner Begründung gab das Gericht sich viel Mühe. 

Es war im Januar 2024 gegen drei Uhr morgens, als der Mann mit seinem Pkw durch Hofheim am Taunus unterwegs war, mit immerhin 1,32‰. Er sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu führen und habe diese Fahruntüchtigkeit auch mindestens billigend in Kauf genommen, so das AG jetzt. Kreativität schützt vor Strafe nicht: Seine Geschichte zur Erklärung des Blutalkohols erklärte das AG zur nicht glaubhaften Schutzbehauptung, verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und ordnete die Entziehung der Fahrerlaubnis an (Urteil vom 29.08.2024 – 907 Cs 515 Js 19563/24).

Der Mann gab vor Gericht an, dass er nach einem Saunabesuch unterzuckert in seinem Fahrzeug auf einem Parkplatz eingeschlafen sei. Später habe er von einem unbekannten Pärchen einen Beutel mit annähernd tischtennisball-großen, vermutlich mit Vodka gefüllten Pralinen angeboten bekommen und davon acht oder neun Stück gegessen. Dass die Pralinen mit Alkohol gefüllt waren, habe er beim Verzehr gar nicht bemerkt.

Nicht besonders glaubhaft, befand das AG: Denn nach Einschätzung der befragten Sachverständigen hätte der Angeklagte rund 0,2 bis 0,3 Liter eines hochprozentigen Getränks (40 bis 60%) trinken müssen, um auf 1,32‰ Blutalkoholkonzentration zu kommen. Das entspräche mindestens 132 Pralinen der Marke "Mon Chéri", so das Gericht, das sich bei der Auswertung der Beweise offenbar viel Mühe gegeben hat.  

Selbst wenn der Angeklagte nicht neun, sondern sogar zwölf tischtennisball-große Pralinen verzehrt hätte, hätte jede dieser Pralinen immer noch mehr als 2 cl, also jeweils einen "Shot" eines 40%-igen alkoholischen Getränks enthalten müssen, so das AG. Ob das noch ein Praline wäre, die man kaufen kann, sei zweifelhaft. Jedenfalls sei es bei dieser Menge "absolut fernliegend", dass der Angeklagte die Alkoholfüllung nicht wahrgenommen haben wolle.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 29.08.2024 - 907 Cs 515 Js 19563/24

Redaktion beck-aktuell, gk, 11. November 2024.