Kein Auszahlungsanspruch bei gelochten Sparbüchern

Der Inhaber eines gelochten Sparbuchs hat keinen Anspruch auf Auszahlung darin aufgeführter Guthaben. Ein gelochtes Sparbuch begründe die Vermutung, dass es bereits wegen der Auszahlung des Sparbetrages entwertet wurde, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 23.12.2019.

Auszahlung von "gelochtem" Sparbuch verlangt

Für die Klägerin wurden bei der beklagten Privatbank seit 2002 zwei Sparbücher geführt. Im Dezember 2008 besuchte die Klägerin eine Bankfiliale der Beklagten und ließ 775,32 Euro auf eines der beiden Sparbücher als "Gutschrift" übertragen. Jahre später legte sie das andere der beiden Sparbücher in einem gelochten Zustand bei der Bank vor und begehrte Auszahlung des dort vermerkten Sparbuchbetrages in Höhe von 876,20 Euro. Die Beklagte verweigerte dies jedoch mit der Begründung, dass das gelochte Sparbuch bereits im Dezember 2008 aufgelöst und ausgezahlt worden sei. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf Auszahlung des angeblichen Sparbetrages.

AG weist Auszahlungsanspruch zurück

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Auszahlungsanspruch, da das gelochte Sparbuch bereits am 10.12.2008 aufgelöst und der entsprechende Auszahlungsanspruch der Klägerin am gleichen Tag durch Übertragung des Guthabens auf das zweite Sparbuch vollständig erfüllt worden sei.

Sparbuch aufgelöst und bereits "Gutschrift" erhalten

Hierfür sprächen mehrere objektive Anknüpfungstatsachen. So entspreche der "krumme" Auszahlungsbetrag dem damaligen Sparguthaben (750 Euro) addiert um die Zinsbeträge, die der Klägerin bis dahin zugestanden hätten. Zudem sei der zuerkannte Betrag als "Gutschrift" und nicht etwa als "Einzahlung" im Verwendungszweck beschrieben worden.

Lochen entwerteter Sparbücher gängige Praxis

Des Weiteren sei es gängige Praxis, dass entwertete Sparbücher gelocht würden. Es sei zu unterstellen, dass die Klägerin, der das Sparbuch aufgrund ihres Alters noch als übliches Sparmedium bekannt sei, im Rahmen ihrer Allgemeinbildung wisse, dass ein gelochtes Sparbuch keine Gültigkeit mehr habe. Ihr Einwand, das Sparbuch selbst gelocht zu haben, um es besser abheften zu können, sei deshalb als nicht glaubhaft zu beurteilen.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.12.2019 - 29 C 4021-19

Redaktion beck-aktuell, 1. Oktober 2020.