AG Frank­furt am Main: Un­fall­ver­ur­sa­cher muss Kos­ten eines feh­ler­haf­ten Pri­vat­gut­ach­tens tra­gen

Der Ver­ur­sa­cher eines Ver­kehrs­un­falls muss dem Ge­schä­dig­ten auch dann die Kos­ten eines zur Fest­stel­lung der Un­fall­schä­den er­for­der­li­chen Pri­vat­gut­ach­tens er­stat­ten, wenn das Gut­ach­ten Feh­ler hat. Das geht aus einem mitt­ler­wei­le rechts­kräf­ti­gen Ur­teil des Amts­ge­richts Frank­furt am Main her­vor, wel­ches die Ent­schei­dung nun­mehr ver­öf­fent­licht hat (Ur­teil vom 24.10.2018, Az.: 31 C 1884/16 (17)).

Haft­pflicht­ver­si­che­rung ver­wei­ger­te Kos­ten­über­nah­me

In dem zu­grun­de­lie­gen­den Fall hatte die Ge­schä­dig­te ihr Fahr­zeug nach einem Ver­kehrs­un­fall be­gut­ach­ten las­sen, wofür ihr rund 1000 Euro Kos­ten ent­stan­den waren. Die Haft­pflicht­ver­si­che­rung des Un­fall­ver­ur­sa­chers lehn­te es aber ab, hier­für auf­zu­kom­men und wen­de­te ein, das Gut­ach­ten sei wegen hand­werk­li­cher Män­gel un­brauch­bar. Sie kürz­te auch den von ihr er­stat­te­ten Sach­scha­dens­be­trag und ver­wies auf ihre ei­ge­nen Be­rech­nun­gen. Im an­schlie­ßen­den Pro­zess stell­te sich durch ein ge­richt­li­ches Gut­ach­ten her­aus, dass der Pri­vat­gut­ach­ter der Ge­schä­dig­ten den Rest­wert des Fahr­zeugs nicht rich­tig er­mit­telt hatte.

Ver­si­che­rung zur Zah­lung ver­ur­teilt

Das Amts­ge­richt ver­ur­teil­te die Ver­si­che­rung den­noch zur Zah­lung der Gut­ach­ter­kos­ten und führ­te zur Be­grün­dung aus, dass der Un­fall­ver­ur­sa­cher grund­sätz­lich auch für feh­ler­haf­te Gut­ach­ten ein­ste­hen müsse. Feh­ler des Sach­ver­stän­di­gen seien dem Ge­schä­dig­ten nicht zu­re­chen­bar. Der Schä­di­ger müsse nur dann nicht haf­ten, wenn die Ge­schä­dig­te die Un­rich­tig­keit des Gut­ach­tens auch ohne be­son­de­re Sach­kun­de hätte er­ken­nen und er den Sach­ver­stän­di­gen daher zur Nach­bes­se­rung hätte an­hal­ten kön­nen. Von dem Schä­di­ger könne auch dann nicht ver­langt wer­den, Scha­den­er­satz für ein un­brauch­ba­res Gut­ach­ten zu leis­ten, wenn der Ge­schä­dig­te die Un­brauch­bar­keit hätte ab­wen­den kön­nen. Diese Aus­nah­me sei aber nach den Um­stän­den des Fal­les hier nicht ein­schlä­gig, so das Amts­ge­richt.

AG Frankfurt a. M., Urteil vom 24.10.2018 - 31 C 1884/16

Redaktion beck-aktuell, 20. Dezember 2018.

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