Ein Mann hatte eine Flugreise von Berlin nach Madrid inklusive Priority Boarding gebucht, für die er 978,03 Euro hinlegte. Am Tag des Hinflugs, der für 11:40 Uhr geplant war, reihte er sich um 10:10 Uhr in der Priority-Line des für den Flug ausgewiesenen Abfertigungsschalters des Berliner Flughafens ein. Der Check in sollte nach den Bedingungen der Fluglinie bis 45 Minuten vor dem Flug möglich sein.
Der Mann hätte also entspannt seinem Check in entgegensehen können – wäre da nicht noch eine Warteschlange von etwa 10 bis 15 weiteren Personen vor ihm abzufertigen gewesen, ohne dass Mitarbeiter für die Abfertigung zu sehen waren. Das Prozedere zog sich länger hin, ohne dass der Mann abgefertigt wurde. Pünktlich um 10:55 Uhr, 45 Minuten vor Abflug, wechselte die Anzeige am Abfertigungsschalter und zeigte an, dass nunmehr ein Flug der Finnair abgefertigt werde. Zum Entsetzen des Mannes sprang gleichzeitig die Anzeige auf dem Terminalbildschirm von "Check in" auf "Boarding" um.
Der Mann fragte an einem Infoschalter nach, wo er erfuhr, dass die Anzeigetafel am Abfertigungsschalter versehentlich auf den Finnair-Flug umgesprungen sei. Dieser Hinweis half ihm wenig, denn ihm wurden aufgrund der nunmehr fortgeschrittenen Zeit der Check in und damit auch die Beförderung auf dem gebuchten Flug verweigert. Der Ticketinhaber wollte daraufhin den Preis für sein Flugticket erstattet haben und forderte eine Ausgleichszahlung von 400 Euro wegen der Nichtbeförderung.
Nichtbeförderung nach Schalterchaos
Da das Flugunternehmen nicht zahlte, entschied letztlich das AG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.10.2024 – 29 C 4052/22). Das Gericht erließ zunächst ein Versäumnisurteil gegen die Airline und blieb auch nach Einspruch dabei: Der verhinderte Fluggast erhält sowohl das Geld für sein Ticket zurück als auch die Ausgleichszahlung von 400 Euro.
Er habe sich 1,5 Stunden vor Abflug und damit rechtzeitig am zugewiesenen Abfertigungsschalter eingefunden. Der Schilderung der dortigen Geschehnisse sei das Flugunternehmen nicht substantiiert entgegengetreten. Das AG ging daher davon aus, dass es dem Mann die Möglichkeit genommen habe, einzuchecken und in den Sicherheitsbereich des Flughafens sowie zu seinem Flugsteig zu gelangen. So habe der Mann den Flug verpasst. Damit sei eine Nichtbeförderung im Sinn der Fluggastrechte-VO gegeben, aus der dem Kunden die geltend gemachten Ansprüche zustehen.