Kein Anscheinsbeweis für ebay-Versteigerung durch Accountinhaber
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Ein Anscheinsbeweis dahin, dass eine eBay-Versteigerung durch den Accountinhaber initiiert wurde, greift jedenfalls dann nicht, wenn sich dem Käufer aufgrund anderer Umstände der Verdacht aufdrängen musste, der Account könnte von Dritten rechtswidrig genutzt worden sein. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden und eine Klage abgewiesen.

Streit um eBay-Versteigerung über Account des Beklagten

Der Beklagte unterhielt einen eBay-Account, unter dem ein Rennrad für 2.765 Euro zum Kauf angeboten wurde. Der Kläger machte geltend, er sei zum Zeitpunkt des Auktionsendes Höchstbietender gewesen, sodass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Gleichwohl habe der Beklagte das Fahrrad trotz mehrfacher Aufforderungen nicht ausgeliefert, sondern es vielmehr erneut anderweitig angeboten. Mit der weiteren Behauptung, das Fahrrad habe angesichts der sehr geringen Laufleistung einen Zeitwert von mindestens 4.500 Euro gehabt, machte der Kläger einen Nichterfüllungsschaden in Höhe von 1.735 Euro geltend.

Beklagter beruft sich auf gehackten Account

Der Beklagte brachte vor, er habe keine entsprechende Auktion gestartet, sodass zwischen den Parteien auch kein Kaufvertrag zustande gekommen sein könne. Sein Account sei von einem unbekannten Dritten gehackt worden. Die eBay GmbH habe ihm mitgeteilt, sein Konto sei bereits am 19.05.2021 (also nach der oben genannten Versteigerungsaktion) geschlossen worden. Aus dem aufgrund seiner Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft E. geführten Ermittlungsverfahren ergebe sich, dass der wahre Vertragspartner des Klägers ein Herr J. sei.

Zustandekommen eines Kaufvertrags nicht bewiesen

Das AG hat die Klage abgewiesen. Die Beweislast für das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem Ansprüche hergeleitet werden sollen, trage nach den allgemeinen Regeln der Kläger. Beweis dafür, dass der Beklagte selbst das Verkaufsangebot bei eBay eingestellt habe oder dieses mit dessen Kenntnis und Willen dort von einem Dritten eingestellt worden sei, habe der Kläger nicht angeboten.

Kein Anscheinsbeweis zugunsten des Klägers

Zu seinen Gunsten streite auch nicht deshalb ein Anscheinsbeweis, weil ein eBay-Account des Beklagten verwendet wurde. Es fehle insoweit bereits an einem typischen Geschehensablauf, weil der Sicherheitsstandard im Internet derzeit nicht ausreichend sei. Für eine Zurechnung reiche es nicht bereits aus, dass der Kontoinhaber eventuell die Zugangsdaten nicht hinreichend vor dem unberechtigten Zugriff des Handelnden geschützt hat. Auch eine von eBay gestellte und von jedem registrierten Nutzer akzeptierte Formularklausel, wonach Mitglieder grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten hafteten, die unter Verwendung ihres Mitgliedskontos vorgenommen würden, begründe keine Haftung des Kontoinhabers gegenüber Auktionsteilnehmern (s. BGH, NJW 2011, 2421). 

Anscheinsbeweis wäre jedenfalls erschüttert

Selbst wenn eine andere Auffassung vertreten würde, wäre laut AG ein zugunsten des Klägers in Betracht kommender Anscheinsbeweis jedenfalls erschüttert. Der Kläger selbst habe nämlich mit der Anlage zur Anspruchsbegründung auch eine Nachricht vorgelegt, die zwar die Absenderkennung des Beklagten trage, jedoch den Empfänger mit dem fadenscheinigen Zusatz, der Absender der Nachricht habe "auf die letzte Auszahlung über drei Wochen (.) warten müssen", darum bitte, "nicht direkt an eBay zu zahlen", sondern eine bestimmte Telefonnummer anzurufen. Bereits hier dränge sich der Verdacht eines Betrugsversuchs auf. Der Beklagte habe darüber hinaus unter Hinweis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens dargelegt, nicht Inhaber der genannten Telefonnummer zu sein.

AG Frankenthal, Urteil vom 28.09.2022 - 3c C 113/22

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2022.