Soforthilfe "Hochwasser" ist auf Antrag pfandfrei zu stellen

Im Rahmen der Soforthilfe "Hochwasser" auf sogenannte Pfändungsschutzkonten ausgezahlte Beträge sind auf entsprechenden Antrag über den Sockelbetrag hinaus pfandfrei zu stellen. Dies hat das Amtsgericht Euskirchen unter Verweis auf die mit der Soforthilfe verbundene Zweckbindung entschieden. Diese solle erste finanzielle Belastungen aufgrund der Schäden mindern, die durch die Unwetterkatastrophe vom 14./15.07.2021 verursacht wurden.

Verfahren wie bei Corona-Soforthilfe

Das AG Euskirchen ist der Ansicht, die vom Bundesgerichtshof für die Corona-Soforthilfe aufgestellten Grundsätze (NJW 2021, 1322) müssten auch für den Fall der Soforthilfe "Hochwasser" gelten. Das Gericht war eigenen Angaben zufolge selbst schwer von der Unwetterkatastrophe am 14./15.07.2021 betroffen und musste bis 28.07.2021 geschlossen bleiben. Zwischenzeitlich konnte der Dienstbetrieb wieder aufgenommen werden.

AG Euskirchen, Beschluss vom 02.08.2021 - 11 M 1030/11

Redaktion beck-aktuell, 5. August 2021.