Ein deutsches Paar ließ sein Baby von einer ukrainischen Leihmutter austragen. Genetisch war der Bestellvater auch der biologische Erzeuger, die Mütter waren mit dem Kind nicht verwandt. Die Leihmutter entband den Säugling in Kiew. Dort trug man ihn mit den Deutschen als Eltern auch in das Geburtenregister ein. Ein Amtsgericht in der Geburtsstadt stellte deren Elternschaft ausdrücklich fest. Später beantragten die Eltern die Nachbeurkundung der ausländischen Geburt beim Standesamt. Nachdem dieses die Leihmutter als Kindesmutter eingetragen hatte, wandten sich der Vater und seine Partnerin an das Amtsgericht Düsseldorf. Die zunächst mit der Sache befasste Richterin gab dem Standesamt recht. Der Vater lehnte sie daraufhin erfolgreich wegen Befangenheit ab. Nunmehr berichtigte das AG (Beschluss vom 30.06.2023 – 98 III 8/23) diese Entscheidung und bestätigte die Mutterschaft der Deutschen.
Anerkennung des ukrainischen Urteils
Die Voraussetzungen zur Berichtigung des Eintrags liegen dem AG Düsseldorf zufolge vor: § 48 Abs. 1 S. 1 PStG sieht vor, dass das Gericht auf Antrag eines Beteiligten den Eintrag korrigieren kann. Da die Leihmutter keinerlei Elternrechte beanspruche, sei sie keine Beteiligte des Verfahrens. Das Kiewer Urteil habe sich nach dessen Gründen ausführlich mit der Sach- und Rechtslage befasst und das Vorliegen der Elternschaft des deutschen Paares bejaht.
Dieses Ergebnis verstößt nach Ansicht des AG auch nicht gegen wesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG. Nach herrschender Rechtsprechung sei die Eintragung der Wunscheltern bei Austragung des Kindes durch eine Leihmutter mit der öffentlichen Ordnung vereinbar, wenn das Kind von zumindest einem Bestellelternteil – wie hier dem Vater – abstamme. Der Düsseldorfer Richter begründete seine Entscheidung auch mit dem Kindeswohl: Mit den Bestelleltern würden die Personen eingetragen, die ohnehin für das Kind sorgten.
Für den Fall, dass keiner der Einzutragenden mit dem Kind genetisch verwandt sein sollte, hatte das AG Sinsheim kürzlich (Beschluss vom 15.05.2023 – 20 F 278/22) eine Eintragung der Bestelleltern ebenfalls für möglich angesehen, allerdings eine intensivere Prüfung des Kindeswohls verlangt.
Rechte der Leihmutter hingegen seien nicht tangiert, da sie auf jegliche Rechte verzichtet habe. Demzufolge sei die Eintragung als Folgebeurkundung vorzunehmen. Nach ausländischem Recht hätten die Deutschen die Elternschaft erlangt und dies werde auch in Deutschland entsprechend beurkundet.