Ein Passagier hatte es eilig: Gleich am Flughafen buchte er um 12.06 Uhr mit seinem Smartphone den 13.10 Uhr-Flug desselben Tages nach Stockholm für fast 500 Euro. Um 12.09 Uhr kam die Bestätigung für sein Online-Ticket per E-Mail. Das Online-Einchecken funktionierte anschließend allerdings nicht, da – entsprechend der Bedingungen der Fluggesellschaft – der Check-In planmäßig um 12.10 Uhr, eine Stunde vor Abflug, geschlossen wurde – das gleiche galt auch für einen Check-In vor Ort am Schalter. Der Flug konnte nicht angetreten werden, wofür der Reisende Schadensersatz forderte – mit Erfolg.
Das AG Düsseldorf sprach dem Fluggast zwar keinen Anspruch aus Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 lit. j der Fluggastrechte-Verordnung zu, dafür aber aus Vertragsrecht (Urteil vom 17.06.2024 – 37 C 294/24). Die Airline schulde ihm als Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Verletzung einer Nebenpflicht aus dem Luftbeförderungsvertrag die Rückerstattung der Kosten des Flugscheins. Denn der verhinderte Passagier hätte vor Vertragsschluss ausdrücklich darüber aufgeklärt werden müssen, wie viel Zeit noch bis zum Check-In besteht. Dem sei das Unternehmen aber nicht nachgekommen und habe so seine Hinweispflicht verletzt.
Verkauf nur bei realistischer Chance
"Der Fluggast kann von einem Luftfahrtunternehmen erwarten, dass ein Verkauf von Flugscheinen nur solange erfolgt wie es dem Fluggast möglich ist, das Einchecken bei gewöhnlichem Verlauf der Dinge noch durchführen zu können", betonte der Richter. Dies sei bei einem Schluss des Online-Check-In eine Minute nach Übersendung der Buchungsbestätigung nicht der Fall, da auch für einen solchen ein Zeitraum von jedenfalls 5 Minuten zugrunde zu legen sei. Schließlich müsse man zunächst die Buchungsbestätigung per E-Mail abrufen und sich mit den Abläufen vertraut machen. Da der Geschädigte bei ordnungsgemäßer Information den Flug nicht gebucht hätte, war die Verletzung der Hinweispflicht laut AG auch ursächlich für die entstandenen Kosten. Die Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.