AG Dortmund: Flughäfen dürfen für Einziehen von Zusatzgebühren für (Billig-)Fluggesellschaften keine Bearbeitungsgebühr verlangen

Flughäfen dürfen für das Einziehen von Servicegebühren, die (Billig-)Fluggesellschaften für Zusatzleistungen verlangen, keine Bearbeitungsgebühr erheben. Dies hat das Amtsgericht Dortmund mit rechtskräftigen Urteilen vom 01.03.2017 entschieden, wie die Rechtsanwaltskanzlei "Marccus Partners" am 08.05.2017 mitteilte.

Flughafen Dortmund erhebt Bearbeitungsgebühr für Einziehen von Servicegebühren

Wie "Marccus Partners" berichtet, erlaubt die ungarische Billigfluggesellschaft WIZZAIR den Flughäfen bislang, für das Einziehen von Zusatzgebühren eine Bearbeitungsgebühr von den Flugpassagieren zu verlangen ("Servicegebühr auf die Servicegebühr"). In den beiden entschiedenen Fällen sei es um den Flughafen Dortmund gegangen. Sei einem WIZZAIR-Passagier etwa der "Online-Check-in" nicht möglich gewesen, erhebe die Fluggesellschaft für den Check-in am Flughafen eine Gebühr in Höhe von 30 Euro pro Person und Flugstrecke. Außerdem müsse der Fluggast an den gebührenerhebenden Flughafen eine vom Flughafen selbst festgelegte zusätzliche "Servicegebühr auf die Servicegebühr" zahlen, die der Flughafen Dortmund auf fünf Euro festgesetzt habe.

AG: Erhebung der Bearbeitungsgebühr mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig

Das AG hat laut "Marccus Partners" entschieden, dass die Erhebung der Bearbeitungsgebühr durch den Flughafen Dortmund rechtswidrig ist. Fluggäste, die diese Gebühr bezahlt hätten, könnten sie vom gebührenerhebenden Flughafen zurückverlangen. Da die Erhebung der Bearbeitungsgebühr zwar dem Flughafen von WIZZAIR vertraglich erlaubt werde, ein Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Flughafen dazu aber fehle, habe der Flughafen keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Zusatzgebühr vom Flugpassagier.

AG Dortmund, Urteil vom 01.03.2017 - 420 C 5392/16

Redaktion beck-aktuell, 10. Mai 2017.

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