"'Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was in mir lebt'...
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...reimt sich in Dortmund." Dieser (amtliche) Leitsatz findet sich in einem Strafurteil des AG Dortmund, das für seine Entscheidungsgründe in die Niederungen der Fußball-Folklore und der lyrischen Ergüsse ihrer Anhänger eintauchte. Warum, das weiß man nicht.

In ohne jede statistische Grundlage geschätzten 99% aller gerichtlichen Entscheidungen findet sich wenig bis gar nichts, was den schöngeistigen Leser erfreuen könnte. Die Sprache der Gerichte ist vielmehr das, was sie in aller Regel auch sein muss: präzise, bürokratisch - und langweilig. Von Zeit zu Zeit gibt es dann aber doch Entscheidungen, die Leserinnen und Leser nicht nur mit einer guten Begründung, sondern auch mit Lyrik beglückt. So etwa geschehen bei einem Urteil aus dem Jahr 1995, das vom erkennenden Richter in Teilen gereimt wurde.

In diese Reihe stellt sich auch ein recht junges Urteil des AG Dortmund, das jedoch nicht selbst ins Reimen kam, sondern vielmehr die erwartbar harte Kollision von Dichtkunst und Juristendenke illustriert - und das gar in einem amtlichen Leitsatz (Urteil vom 07.11.2023 – 767 Ls-530 Js 101/23 -67/23). Der lautet nämlich: "'Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was in mir lebt' reimt sich in Dortmund". Und man reibt sich die Augen und fragt sich, was diese Feststellung wohl für den Fall bedeuten mag.

Ein fast allumfassender zweiter Leitsatz

So wenig der erste Leitsatz über den Fall aussagt, so viel fasst der zweite dann zusammen: "Zueignungsabsicht hinsichtlich eines mit Gewalt weggenommenen Fanschals kann jedenfalls dann bejaht werden, wenn der Schal vom Täter zunächst als Trophäe präsentiert, dann in dessen Kleidung versteckt, sein Vorhandensein dort mehrfach kontrolliert, der Schal dann in eine kleine mitgeführte Tasche umgelagert und schließlich auch über die Halbzeitpause 65 Minuten lang bis zum Ergreifen des Täters durch die Polizei in Gewahrsam behalten wird." So ist auch gleich fast der ganze Inhalt des zugrundeliegenden Falles geschildert und die entscheidende Rechtsfrage beantwortet, praktisch Tatbestand und rechtliche Würdigung in einem Leitsatz vereint, grandios!

Doch was hat es nun mit dem Reim auf sich, der offenbar nur in Dortmund einer ist? Dazu müssen geneigte Leserinnen und Leser doch noch in die Urteilsgründe einsteigen. Dort erfährt man in Randnummer 3, dass der Verurteilte, strafrechtlich vorbelastet wegen Beleidigung und Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, im April 2023 ein Bundesligaspiel in Dortmund besucht hatte. Dabei traf er auf "den Zeugen B, welcher einen keine 15 Euro teuren mit Vereinsfarben versehenen gelb-schwarzen ...-Schal mit der sich für D.er Fanverhältnisse ausreichend reimenden Aufschrift 'Mein Herz pumpt. Mein Herz schlägt. Du bist alles was in mir lebt' trug", wie es das Gericht formuliert.

Siegeszug nur bis zur 65. Minute

Von der Dichtkunst der D(ortmunder) Fans war das Gericht offenbar nicht überzeugt, von der sich sogleich ereignenden Gewalttat dagegen schon. Der Mann rammte seinem Opfer demnach mehrfach das Knie in den Bauch, um an den Schal zu gelangen, den er sodann, der Leitsatz gibt es wieder, eine ganze Weile als Trophäe mitführte. Dies gleichwohl in der Absicht, sich nach dem Spiel des Schals zu entledigen - ob aufgrund des vermeintlich schlechten Reims oder weil er schlicht kein Dortmund-Fan war, ist nicht überliefert. Der Siegeszug währte jedoch nur bis zur 65. Spielminute, als die Polizei den Mann mitsamt Schal antraf.

Die weiteren Ausführungen des Gerichts zu Beweiswürdigung, rechtlicher Bewertung und Strafzumessung lesen sich im Wesentlichen unspektakulär, daher in aller Kürze und der Vollständigkeit halber: Die Geschehnisse brachten dem Mann eine Verurteilung wegen Raubes in einem minderschweren Fall - Zueignungsabsicht lag vor, siehe oben - in Tateinheit mit Körperverletzung (§§ 223, 230, 249, 52 StGB) ein.

Für den minder schweren Fall berücksichtigte das Gericht neben "der nicht allzu hohen körperlichen Einwirkung auf den Geschädigten" und dem Geständnis des Täters ausdrücklich auch den geringen Wert des Schals. Ob damit der materielle Wert gemeint ist, bleibt der Interpretation der Leserinnen und Leser vorbehalten. Schöner wäre es, denn damit bliebe der erste Leitsatz bloße Kulturkritik. Und wer sagt, dass ein Urteil eine solche nicht auch mal äußern dürfte?

Redaktion beck-aktuell, Maximilian Amos, 26. März 2024.