Wie das AG Darmstadt entschieden hat, ist der Namenswahl nur eine Grenze zu setzen, wenn sie das Wohl der eintragenden Person beeinträchtigen würde. Im Einklang mit der Rechtsprechung des BVerfG seien weder die Gebräuchlichkeit noch die Geschlechtsbezogenheit mehr absolute Voraussetzungen. "Luft Feli" sei im Falle einer non-binären Person daher eine zulässige Wahl (Beschluss vom 03.04.2025 – 50 III 8/25).
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) erlaubt eine Änderung des Geschlechtseintrags im Personenstandsregister, wenn die Geschlechtsidentität von dem bei Geburt zugewiesenen Geschlecht abweicht. So auch im Falle einer non-binären Person, die seit mehreren Jahren den Namen "Luft Feli" geführt hatte. Ende 2024 beantragte sie eine Streichung des bisherigen Geschlechtseintrags sowie eine entsprechende Eintragung des Namens.
Das Standesamt hatte jedoch Zweifel an der Zulässigkeit des neuen Vornamens. "Luft" sei in den vorhandenen Fachbüchern nicht zu finden, auch die Gesellschaft für deutsche Sprache habe keine Hinweise dafür, dass der Name gebräuchlich sei. Er komme der Name "Luft" der Universität Leipzig zufolge nur sehr selten in Südostasien vor – dort immerhin als Frauen- und Männername. Begriffe, die "dem Wesen nach" nicht als Vorname erkennbar seien, könnten auch nicht als Vornamen verwendet werden. "Feli" hingegen sei zwar ein anerkannter Name, allerdings nur die Kurzform des weiblichen Namens "Felizitas". Eine Geschlechtsneutralität sei auch hier nicht gegeben.
Das Standesamt lehnte den Antrag daraufhin nicht ab, sondern rief wegen des Zweifelsfalls das AG Darmstadt an (§ 49 Abs. 2 PStG). Im Ergebnis wies das Gericht das Standesamt an, "Luft Feli" gewähren zu lassen.
Die gleichen Regeln wie bei Geburt
Schon die Begründung des SBGG mache deutlich, dass für die nachträgliche Namensänderung die gleichen Regeln gelten sollten wie bei der Vornamensbestimmung zur Geburt. Entgegen dem Standesamt dürften unter Umständen auch Begriffe verwendet werden, die an sich keine Namen sind. Die Wahl des Vornamens sei zwar kritisch zu hinterfragen, laut BVerfG sei eine Grenze aber nur dort zu setzen, wo das Kindeswohl beeinträchtigt würde. Durch diese Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 05.08.2008 – 1 BvR 576/07) habe es einen Wandel im Namensrecht gegeben: die Standesämter sollten Namen nicht mehr anhand bestimmter Kriterien auf ihre Zulässigkeit prüfen, sondern nur ausnahmsweise auf ihre Unzulässigkeit.
Dabei sei weder die Gebräuchlichkeit des Namens noch die Geschlechtsbezogenheit entscheidend für die Namenswahl. Die Frage sei nur, ob der gewählte Name "Befremden oder Anstoß" erregen und die Namensträgerin oder den Namensträger dadurch lächerlich machen würde. Das würde die Entfaltung der Persönlichkeit derart beeinträchtigen, dass der Name zu versagen wäre. In allen sonstigen Fällen dürften Eltern Namen nicht nur erteilen, sondern sogar erfinden.
Das AG Darmstadt empfand es als "zumindest fraglich", dass sich "Luft Feli" bei der heutigen Namensvielfalt der Lächerlichkeit preisgeben würde. Schließlich sei auch der Vorname der Schauspielerin Wolke Hegenbarth inzwischen anerkannt und allein in den Jahren 2010 bis 2014 etwa 100 mal vergeben worden. Hinzu komme, dass es nicht die Eltern sind, die den Namen vergeben, sondern Luft Feli selbst. Die Person habe schon umfassende Erfahrungen sammeln können, dass der Name dem persönlichen (Kindes-)wohl nicht zuwiderlaufe.
Geschlechtsentsprechung im SBGG ist ein "Rückschritt"
Der Beschluss kritisierte das SBGG dafür, dass der Vorname nach wie vor dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen muss (§ 2 Abs. 3 S. 1 SBGG). Das sei ein Rückschritt in Richtung des alten Transsexuellengesetzes, der nach dem entscheidenden Urteil des BVerfG vom 05.12.2008 längst nicht mehr nötig sei. Es sei unklar, wieso genau der Gesetzgeber dieses Kriterium beibehalten habe; der Gesetzesbegründung sei das jedenfalls nicht zu entnehmen.
Diese Regelung erschwere Namensgebungen, bei denen der Name "divers" sein solle. Das AG betont, dass an die Beurteilung dieser "geschlechtskonnotativen Kongruenz" ein besonders großzügiger Bewertungsmaßstab anzulegen sei – gerade im Interesse der betroffenen Personen. Und nach diesem sei "Luft Feli" im Ergebnis geschlechtsneutral. Immerhin einig waren sich Standesamt und AG dahingehend, dass der Duden für die Geschlechtsneutralität eines Begriffs keinen Aufschluss geben kann. Dass für "Luft" laut Duden ein weiblicher Artikel zu verwenden ist, sei irrelevant.
Für den Zweitnamen "Feli" fand das AG eine kürzere Begründung: Dieser sei schon deshalb geschlechtsneutral, weil er nicht nur eine Kurzform von "Felizitas/Felicitas", sondern eben auch des vorherigen Namens "Felix" sei – das sei schließlich "gerade in der vorliegenden Fallkonstellation erkennbar".