Nachbarrechtliche Streitigkeiten halten die Gerichte immer wieder auf Trab. So auch im vorliegenden Fall, in dem eine Grundstückseignerin mit ihrem Nachbarn schriftlich vereinbart hatte, dass er "an der Grenze im Garten einen Holzzaun errichten darf mit einer maximalen Höhe von 1,80 m". Der Zaun wurde allerdings – zum Missfallen der Frau – annähernd zwei Meter hoch. Zudem gab es ein weiteres – wohl ästhetisches – Problem: Die Beschläge waren auf ihrer Seite zu sehen, während sich die "schöne" Wand mit den Holzbohlenbrettern auf der Rückseite zum Areal des Nachbarn befand. Eigentlich hätte die Ansicht – wie vereinbart – auf beiden Seiten einheitlich sein sollen.
Der Mann kam ihrer Bitte jedoch nicht nach, den Sichtschutzzaun auf die vereinbarten 1,80 Meter zurückzubauen. Er berief sich stattdessen auf die Vorgaben des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes (BbgNRG), nach denen in seiner Gemeinde die Grenze des Zulässigen bei einer ortsüblichen Höhe von 2,20 Metern lag. Der Mann drehte den Spieß daher um und verlangte seinerseits von der Nachbarin den Rückschnitt ihrer Buchenhecke von 3 Metern auf eine Höhe von 1,25 Meter sowie die Beseitigung von durch Wurzeln ausgehenden Pflasterschäden. Da eine Schlichtung scheiterte, zog die Frau schließlich vor Gericht – mit überwiegendem Erfolg.
Privatrechtliche Einigung geht vor Nachbarrechtsvorschriften
Das AG Brandenburg verurteilte den Nachbarn, den errichteten Holzbohlenzaun auf eine Höhe von maximal 1,80 m zurückzubauen (Urteil vom 10.02.2025 – 30 C 120/23). Hier sei in erster Linie die privatrechtliche schriftliche Vereinbarung zwischen den Nachbarn über die Maximalhöhe maßgeblich. Auf die ortsübliche Höhe nach dem BbgNRG komme es insoweit wegen der konkreten Einigung über das Erscheinungsbild ("Holzzaun") der Einfriedung und ihrer Höhe (1,80 m) nicht an. Da der Zaun – wie das Gericht vor Ort selbst feststellte – eine Höhe von circa 1,90 m bis 2,00 m aufwies und somit die von den Parteien vereinbarte maximale Höhe überschritt, gab man der Klage insoweit statt.
Aber auch die Nachbarin kam nicht ungeschoren davon: Zwar muss sie die an der Grundstücksgrenze befindliche Buchenhecke nicht einkürzen. Allerdings wurde sie verpflichtet, die von deren Wurzelwerk ausgehenden Beschädigungen am Pflaster des Nachbarn zu beseitigen und zukünftig zu verhindern.