Wohnungsdurchsuchung bei Feier trotz Corona-Verbot zulässig
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Die Polizei durfte am 28.03.2021 eine Wohnung durchsuchen, in der 27 Personen unterschiedlicher Haushalte unter Verstoß gegen die geltenden Kontaktbeschränkungen ein Fest feierten. Das Amtsgericht Bonn sah einem Eilverfahren diese Maßnahme als verhältnismäßig an. Die Gastgeber hatten der Anordnung der Polizei, die Feierlichkeiten aufzulösen, nicht Folge geleistet und sich mit ihren Gästen in ihrem Haus verbarrikadiert. 

Feiernde verbarrikadieren sich in ihrem Haus

Am Abend des 28.03.2021 fand in dem Einfamilienhaus der Betroffenen eine Feierlichkeit mit 27 Personen (davon 16 Erwachsene) statt, die aus mehreren verschiedenen Haushalten stammten. Da durch die Feier ganz offensichtlich ein Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (CoronaSchVO) vorlag, beabsichtigte die Polizei die Feierlichkeit aufzulösen. Die Betroffenen leisteten den Anordnungen der Polizeibeamten indes nicht Folge und verschlossen sich in ihrem Haus, um die Feierlichkeiten fortzusetzen.

Polizeibehörde beantragt Durchsuchung

Die Polizeibehörde beantragte daraufhin beim örtlich zuständigen Amtsgericht die Durchsuchung, welches die Durchsuchung für zulässig nach § 41 Abs. 1 Ziffer 1 Alt. 2 PolG NRW erklärte. Die betroffenen Inhaber der Wohnung sowie die Gäste hätten fortwährend und erheblich gegen das Verbot von Feierlichkeiten und die Kontaktbeschränkungen verstoßen, die sich aus § 2 Abs. 1 CoronaSchVO bzw.  Ziffer 1 der Allgemeinverfügung zur Anordnung zusätzlicher Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ergäben. Sie hätten damit ordnungswidrig nach § 18 Abs. 2 lit. 1b CoronaSchVO und nach § 18 Abs. 3 CoronaSchVO gehandelt.

Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit

Die Polizei sei befugt gewesen, die Teilnehmer der unzulässigen Feierlichkeit nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 (und Nr. 3) PolG NRW in Gewahrsam zu nehmen. Die Missachtung der polizeilichen Verfügungen sei eine Ordnungswidrigkeit mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass sich die sogenannte Sieben-Tages-Inzidenz bundesweit mit 130 und auch kreisweit mit 158 auf hohem Niveau befinde und das Infektionsgeschehen der sogenannten "Dritten Welle" von hoch ansteckenden Mutationen des Virus geprägt sei.

Kein Verstoß gegen Art. 13 GG

Aus diesem Grund verstoße die Maßnahme auch nicht gegen das verfassungsmäßige Gebot der Verhältnismäßigkeit. Auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung des Art. 13 GG stehe der getroffenen Maßnahme nicht entgegen. Der Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Schutz vor den gesamtwirtschaftlichen und gesamtgesellschaftlichen Folgen der SARS-CoV-2-Pandemie überwiege das von Egoismus und Gleichgültigkeit geprägte Verhalten der Betroffenen, so dass der Eingriffsbefugnis Vorrang vor dem Grundrechtsschutz gelte.

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit zwingend geboten

Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit sei schließlich aus der Sachlage zwingend geboten gewesen, § 422 FamFG, § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW. Eine Anhörung der Betroffenen sei wegen der hierdurch zu besorgenden Verfahrensverzögerung nach § 420 Abs. 3 S. FamFG, § 42 Abs. 1 Satz 3 PolG NRW unterblieben. Sie wäre angesichts des Verhaltens der Betroffen in Form des Rückzugs im Haus aber ohnehin nicht möglich gewesen.

AG Bonn, Beschluss vom 28.03.2021 - 28.03.2021 951 XIV(L) 95/21

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2021.