Vermieter behauptete vorgetäuschten Schaden
Der Mieter hatte aufgrund Schimmels im Kinderzimmer fristlos gekündigt. Der Vermieter hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und verlangte noch die Miete bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages und Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden. Er behauptete, der Mieter habe wiederholt selbst die Wand durchfeuchtet, um einen Feuchtigkeitsschaden vorzutäuschen und dann eine fristlose Kündigung zu aussprechen zu können. Der Mieter behauptete, dass der Schimmel bauseits bedingt gewesen sei.
AG: Fristlose Kündigung wirksam
Das AG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursache der Feuchtigkeit abgewiesen. Der Beklagte sei aufgrund der festgestellten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Sachverständige habe glaubhaft dargelegt, dass tatsächlich in der streitgegenständlichen Wohnung im Kinderzimmer feuchte Wände sind und dies zumindest auch seine Ursache in baulichen Mängeln hat.
Vermieter hat Schadensverursachung durch Mieter nicht bewiesen
Der Vermieter trage die Beweislast dafür, dass die vorhandenen Schäden nicht bauseits bedingt sind. Da er aber den Beweis nicht habe führen können, dass die Schimmelschäden vom Mieter verursacht wurden, habe seine Klage ohne Erfolg bleiben müssen.
Schimmel im Kinderzimmer berechtigt zur fristlosen Kündigung
Die vorhandene Feuchtigkeit und Schimmelbildung im Kinderzimmer berechtige den Mieter zur Kündigung auch ohne Einhaltung der Frist, da dort ein Kleinkind gewohnt habe, für dessen Gesundheitszustand eine solche Situation nicht tragbar sei. Der Mieter habe somit keine weiteren Mieten mehr zahlen müssen.