AG Bielefeld: Schimmel im Kinderzimmer berechtigt zur fristlosen Kündigung

Schimmel im Kinderzimmer berechtigt zur fristlosen Kündigung des Mietvertrags, es sei denn der Vermieter kann beweisen, dass die Feuchtigkeit der Wände und der Schimmel nicht bauseits bedingt, sondern vom Mieter verursacht worden sind. Dies entschied das Amtsgericht Bielefeld mit Urteil vom 03.07.2019 (Az.: 415 C 56/18, BeckRS 2019, 16002), worauf die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hingewiesen hat.

Vermieter behauptete vorgetäuschten Schaden

Der Mieter hatte aufgrund Schimmels im Kinderzimmer fristlos gekündigt. Der Vermieter hielt die fristlose Kündigung für unwirksam und verlangte noch die Miete bis zur fristgemäßen Beendigung des Mietvertrages und Schadensersatz für die Beseitigung der Schäden. Er behauptete, der Mieter habe wiederholt selbst die Wand durchfeuchtet, um einen Feuchtigkeitsschaden vorzutäuschen und dann eine fristlose Kündigung zu aussprechen zu können. Der Mieter behauptete, dass der Schimmel bauseits bedingt gewesen sei.

AG: Fristlose Kündigung wirksam

Das AG hat die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Ursache der Feuchtigkeit abgewiesen. Der Beklagte sei aufgrund der festgestellten Feuchtigkeits- und Schimmelschäden zur fristlosen Kündigung berechtigt gewesen. Der Sachverständige habe glaubhaft dargelegt, dass tatsächlich in der streitgegenständlichen Wohnung im Kinderzimmer feuchte Wände sind und dies zumindest auch seine Ursache in baulichen Mängeln hat.

Vermieter hat Schadensverursachung durch Mieter nicht bewiesen

Der Vermieter trage die Beweislast dafür, dass die vorhandenen Schäden nicht bauseits bedingt sind. Da er aber den Beweis nicht habe führen können, dass die Schimmelschäden vom Mieter verursacht wurden, habe seine Klage ohne Erfolg bleiben müssen.

Schimmel im Kinderzimmer berechtigt zur fristlosen Kündigung

Die vorhandene Feuchtigkeit und Schimmelbildung im Kinderzimmer berechtige den Mieter zur Kündigung auch ohne Einhaltung der Frist, da dort ein Kleinkind gewohnt habe, für dessen Gesundheitszustand eine solche Situation nicht tragbar sei. Der Mieter habe somit keine weiteren Mieten mehr zahlen müssen.

AG Bielefeld, Urteil vom 03.07.2019 - 415 C 56/18

Redaktion beck-aktuell, 30. Oktober 2019.

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