Anmerkung von
Rechtsanwalt Ottheinz Kääb, LL.M., Fachanwalt für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht,
Rechtsanwälte Kääb Bürner Kiener & Kollegen, München
Aus beck-fachdienst Straßenverkehrsrecht 3/2018 vom 15.02.2018
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Sachverhalt
Der Vater der Klägerin beauftragte den jetzigen Prozessbevollmächtigten am 12.09.2016 mit der Geltendmachung seiner materiellen Schäden und unterzeichnete an diesem Tag auch die Vollmacht. Die volljährige Tochter beauftragte den Anwalt am 20.12.2016 und unterzeichnete an diesem Tag die Vollmacht. Bei den geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich um Ansprüche wegen gesundheitlicher Schäden aus demselben Verkehrsunfall.
Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners addierte die beiden Erledigungswerte der Ansprüche von Vater und Tochter und erstattete bezogen auf diesem Gegenstandswert die Anwaltsgebühren. Die Tochter macht geltend, dass dem Anwalt mehrere Angelegenheiten übertragen worden seien und diese getrennt zu berechnen und zu ersetzen seien.
Rechtliche Wertung
Das Gericht weist darauf hin, dass hier zwei verschiedene Angelegenheiten vorliegen, weil die zwei Aufträge zu unterschiedlichen Zeitpunkten erteilt worden seien. Es lägen auch unterschiedliche Rechtsgutverletzungen vor, gegen die auch völlig verschiedene Einwendungen erhoben werden könnten.
Hinzu komme, dass aus Sicht des Anwalts berufsrechtliche Bedenken bestünden, wenn er die Sache als eine Angelegenheit auffasse. Denn dann kämen dem Vater möglicherweise sensible Daten über die Klägerin zur Kenntnis.
Praxishinweis
Zu den angesprochenen Problemen kommt noch hinzu, dass die Verschiedenartigkeit der erhobenen Ansprüche auch dazu führt, dass unter Umständen ganz verschiedene Verjährungsfristen zu beachten sind. Wird beim Sachschaden vom gegnerischen Versicherer ein Teil zum Beispiel nicht reguliert, dann ist es, zumal bei kleineren Differenzbeträgen, durchaus richtig, mit der Geltendmachung des Restes noch zuzuwarten, bis auch die «zweite Angelegenheit» für abschließende Erledigungen reif ist.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass Anwaltsfehler am besten dadurch vermieden werden können, dass auch getrennt in zwei verschiedenen Angelegenheiten korrespondiert wird.