Anwalt vs. Amtsgericht: Bis auf den letzten Euro

Ein Rechtsanwalt bestand auf seiner Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 Euro und hatte letztlich Erfolg: Das AG Berlin-Tiergarten musste ihm wohl oder übel Recht geben. Im Gegenzug konnte es ihm noch nicht einmal die Dokumentenpauschale wegnehmen.

Ein nicht in Berlin ansässiger Verteidigers hat vor dem AG Berlin-Tiergarten erfolgreich eine Aktenversendungspauschale von zwölf Euro erstritten. Sine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss war begründet, musste das Gericht eingestehen (Beschluss vom 14.08.2025 – 312 OWi 100/25).

Im Ausgangsbeschluss hatte ihm das AG eine (zweite) Aktenversendungspauschale zunächst nicht gewahrt, da die Versendung gar nicht notwendig gewesen sei. Das Argument: Die in Berlin lebende Mandantin hätte einen örtlichen Verteidiger mit der Einsicht der Gerichtsakten beauftragen können. Wie das AG nun beschloss, war diese Ansicht mit dem Recht auf eine freie Verteidigerwahl unvereinbar (§ 46 Abs. 1 OWiG, § 137 Abs. 1 S. 1 StPO, Art. 6 Abs. 3 lit. c. Var. 2 EMRK). Sie habe sich nun mal für einen auswärtigen Verteidiger entschieden, wodurch sich die Frage nach der Notwendigkeit einer Versendung erübrige. Hätte er die Akten alternativ persönlich abgeholt, wären die Reisekosten ggf. sogar höher gewesen.

Unnötige Kopien mindern Dokumentenpauschale

Glück hatte der Verteidiger indes im Hinblick auf die Dokumentenpauschale. Diese war ihm im Kostenfestsetzungsbeschluss in einer reduzierten Höhe von 6,50 Euro zugesprochen worden. Auch dagegen hatte er sich mit einer Erinnerung gewehrt. Das AG hielt ihm nun vor, unnötige Kopien gemacht zu haben, nämlich von einem Empfangsbekenntnis seinerseits und einem seiner eigenen Schriftsätze. Diese habe er bereits besessen und habe sie demnach nicht nochmals kopieren müssen. Er sei also insofern seiner Pflicht, nur sachdienliche Kopien anzufertigen, nicht nachgekommen.

Da es nicht die Aufgabe der Gerichte sei, die Notwendigkeit aller Kopien im Detail zu überprüfen, hätte die Pauschale hier sogar vollständig entfallen müssen, meinte das AG. Das verwaltungsrechtliche Verbot der reformatio in peius – wonach ein Verwaltungsakt nach einem Rechtsmittel nicht zu Ungunsten des Betroffenen "verbösert" werden darf - verbiete es auch hier allerdings, den bereits korrigierten Pauschalbetrag auf die Erinnerung hin gänzlich aufzuheben.

AG Berlin-Tiergarten, Beschluss vom 14.08.2025 - 312 OWi 100/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 5. September 2025.

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