Kanzleramt beschmiert: Klimaaktivist nach Einspruch zu höherer Geldstrafe verurteilt

Nach einem Farbanschlag auf das Bundeskanzleramt im Jahr 2022 hatte das AG Berlin-Tiergarten einen Strafbefehl gegen einen Klimaaktivisten erlassen. Dagegen hatte der 49-jährige Einspruch eingelegt – nun muss er mehr zahlen. 3.500 Euro, weil er "nicht wirklich geständig" war.

Ursprünglich hatte der Klimaaktivist 2.000 Euro zahlen sollen. Im Juni 2022 hatte er im Rahmen einer Aktion der Letzten Generation den Südflügel des Bundeskanzleramts mit schwarzer Farbe beschmiert. Das AG Berlin-Tiergarten hatte einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung erlassen, gegen den der Mann Einspruch eingelegt hatte. Nach der mündlichen Verhandlung verhängte die Vorsitzende Richterin eine höhere Geldstrafe (Urteil vom 15.08.2024 - 258 Cs 255/22). Es sei nicht erkennbar, dass der Aktivist eingesehen habe, "dass es auch ohne das Schütten von Farbe gegangen wäre".

An das Strafmaß aus dem Strafbefehl sind Richterinnen und Richter nicht gebunden. Das Verschlechterungsverbot des § 331 StPO gilt hier nicht. Der Aktivist war zum zweiten Verhandlungstag persönlich erschienen und sagte, er habe sich "an Maßnahmen des friedlichen zivilen Ungehorsams beteiligt". Für die Richterin zeugte das von fehlender Einsicht. Nur durch eine kostenaufwendige Reinigung und zum Teil auch durch Neuanstrich der Wand hatte der Schaden beseitigt werden können.

Nicht die erste Geldstrafe für den 49-Jährigen

Der Münchener Aktivist wurde bereits wegen mehrerer Aktionen der Letzten Generation verurteilt. Im Juni 2023 erhielt er eine Geldstrafe von 1.800 Euro, die allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Es seien noch diverse Strafverfahren gegen seinen Mandanten anhängig, bestätigte sein Anwalt am Rande des Prozesses. In Berlin liege die Zahl "im unteren zweistelligen Bereich". Drei Verurteilungen zu Geldstrafen, die Gerichte in Bayern verhängt hätten, seien inzwischen rechtskräftig. Der Münchener hatte sich in diesem Jahr außerdem an einem 90 Tage dauernden Hungerstreit beteiligt. Der Verteidiger kündigte gegen das nun ergangene Urteil bereits Rechtsmittel an.

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 15.08.2024 - 258 Cs 255/22

Redaktion beck-aktuell, dd, 16. August 2024 (dpa).