"Fuck you" berechtigt Vermieter nicht zur Kündigung

Äußert ein Mieter gegenüber dem Hausverwalter "fuck you", berechtigt dies den Vermieter nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden, worauf die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinwies. Laut AG handelt es sich lediglich um eine Unmutsäußerung, die die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht unzumutbar mache.

Kündigung nach "Beleidigung" des Verwalters

In dem Fall war es bereits wiederholt zu Abmahnungen und sogar außerordentlichen Kündigungen des Mietverhältnisses gekommen. Der Vermieter störte sich insbesondere daran, dass der Mieter angeblich vertragswidrig seine Wohnung einer "weiblichen Person" überlassen habe, obwohl hierzu keine Erlaubnis vorläge. Darüber hinaus habe der Mieter im Treppenhaus den Verwalter beleidigt, indem er ihm gegenüber "fuck you" geäußert habe. Aufgrund der daraufhin erklärten Kündigung war der Vermieter der Auffassung, der Mieter müsse die Mietsache räumen und an ihn herausgeben.

AG: "Fuck you" kein Kündigungsgrund - Lediglich Unmutsäußerung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Zum einen sei eine unerlaubte und damit unberechtigte Gebrauchsüberlassung nicht nachgewiesen. Der vom Vermieter benannte Zeuge habe hier keine ausreichenden Details vortragen können. Möglich sei auch gewesen, dass es sich um Bekannte des Mieters handelte, die sich selbstverständlich in der Wohnung zeitweise aufhalten durften. Darüber hinaus sei auch die Äußerung gegenüber dem Verwalter für eine Kündigung nicht ausreichend, da eine solche einmalige und jugendsprachlich verbreitete Unmutsäußerung insbesondere in der bereits angespannten Situation nicht ausreiche, um eine Kündigung zu begründen. Nach Auffassung des Gerichts seien diese Worte nicht derart schwerwiegend und ehrverletzend, dass sie zu einer Unzumutbarkeit der Fortsetzung eines Mietverhältnisses führen würden.

AG Berlin-Köpenick, Urteil vom 15.09.2020 - 3 C 201/19

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2021.