AG Augs­burg ver­sagt Post­bo­tin nach Sturz auf nicht ge­räum­tem Be­reich eines Park­plat­zes Schmer­zens­geld

Eine Post­bo­tin, die mit Ihrem Fahr­rad den er­kenn­bar ver­eis­ten Teil einer Park­platz­flä­che be­fährt, ob­wohl ein ge­räum­ter be­zie­hungs­wei­se ge­streu­ter Geh­weg­be­reich vor­han­den ist, kann im Fall eines Stur­zes kein Schmer­zens­geld ver­lan­gen. Dies hat das Amts­ge­richt Augs­burg mit in­zwi­schen rechts­kräf­ti­gem Ur­teil vom 05.09.2018 ent­schie­den (Az.: 74 C 1611/18).

Sturz bei win­ter­li­chen Ver­hält­nis­sen auf nicht ge­streu­tem Park­platz

Die Klä­ge­rin fuhr im Ja­nu­ar 2017 auf den Park­platz des Be­klag­ten mit ihrem E-Bike, um Post aus­zu­lie­fern. An dem Tag herrsch­ten win­ter­li­che Wet­ter­ver­hält­nis­se und der Park­platz war er­kenn­bar glatt und nicht ge­räumt. Die Klä­ge­rin kam auf dem Park­platz zu Sturz und ver­letz­te sich am Steiß­bein, am Be­cken und am Knie. Au­ßer­dem war sie vier Wo­chen ar­beits­un­fä­hig. Ihre Schmer­zens­geld­kla­ge be­grün­de­te sie damit, der Be­klag­te habe seine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht ver­letzt, weil er die glat­ten Stel­len auf dem Park­platz weder ge­räumt noch ge­streut habe.

AG: Nur ein­ge­schränk­te Räum- und Streu­pflicht auf Park­plät­zen

Das Amts­ge­richt hat die Klage ab­ge­wie­sen. Zwar müsse grund­sätz­lich jeder Grund­stücks­ei­gen­tü­mer bei ent­spre­chen­den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen den öf­fent­lich zu­gäng­li­chen Be­reich sei­nes Grund­stücks von Eis und Schnee be­frei­en und für die Be­geh­bar­keit sor­gen. An­ders als auf Geh­we­gen müss­ten Park­plät­ze aber nicht voll­stän­dig ge­räumt wer­den. Es sei aus­rei­chend, für einen si­che­ren Zu­gang zu den ab­ge­stell­ten Fahr­zeu­gen zu sor­gen.

Klä­ge­rin hätte ge­räum­ten Be­reich be­nut­zen müs­sen

Der Be­klag­te habe seine Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht nicht ver­letzt, da der Park­platz nicht voll­stän­dig ver­eist und si­che­re Wege zu den Fahr­zeu­gen vor­han­den ge­we­sen seien. Die Klä­ge­rin hätte ihr be­la­de­nes Fahr­rad an den glat­ten Stel­len vor­bei­schie­ben und die ge­si­cher­ten Wege be­nut­zen müs­sen.

AG Augsburg, Urteil vom 05.09.2018 - 05.09.2018 74 C 1611 / 18

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2019.

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