AG Augsburg versagt Postbotin nach Sturz auf nicht geräumtem Bereich eines Parkplatzes Schmerzensgeld

Eine Postbotin, die mit Ihrem Fahrrad den erkennbar vereisten Teil einer Parkplatzfläche befährt, obwohl ein geräumter beziehungsweise gestreuter Gehwegbereich vorhanden ist, kann im Fall eines Sturzes kein Schmerzensgeld verlangen. Dies hat das Amtsgericht Augsburg mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 05.09.2018 entschieden (Az.: 74 C 1611/18).

Sturz bei winterlichen Verhältnissen auf nicht gestreutem Parkplatz

Die Klägerin fuhr im Januar 2017 auf den Parkplatz des Beklagten mit ihrem E-Bike, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin kam auf dem Parkplatz zu Sturz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. Außerdem war sie vier Wochen arbeitsunfähig. Ihre Schmerzensgeldklage begründete sie damit, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil er die glatten Stellen auf dem Parkplatz weder geräumt noch gestreut habe.

AG: Nur eingeschränkte Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Zwar müsse grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee befreien und für die Begehbarkeit sorgen. Anders als auf Gehwegen müssten Parkplätze aber nicht vollständig geräumt werden. Es sei ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen.

Klägerin hätte geräumten Bereich benutzen müssen

Der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, da der Parkplatz nicht vollständig vereist und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden gewesen seien. Die Klägerin hätte ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben und die gesicherten Wege benutzen müssen.

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2019.