Kläger forderte vollen Ersatz der Mietwagenkosten
Der Kläger hatte am Abend des 18.05.2015 mit seinem Pkw einen Verkehrsunfall und mietete noch am gleichen Tag für die Zeit der Reparatur seines Wagens (19.05.2015 bis 01.06.2015) ein baugleiches Ersatzfahrzeug an. Hierfür wurden ihm insgesamt 2.225,81 Euro in Rechnung gestellt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers beglich jedoch nur 691,00 Euro für die Mietwagenkosten und lehnte eine weitere Zahlung ab. Denn nach ihrer Ansicht hätte der Kläger Vergleichsangebote verschiedener Mietwagenfirmen einholen und dann das günstigste auswählen müssen. Der Kläger wiederum erklärte, dass ihm dies unter den gegebenen Umständen gerade nicht möglich gewesen sei.
AG: Geschädigter muss grundsätzlich drei Vergleichsangebote einholen
Das AG hat der Klage teilweise stattgegeben und dem Kläger weitere 695,23 Euro für die Mietwagenkosten zugesprochen. Die Mietwagenkosten seien vom Unfallschädiger grundsätzlich zu ersetzen, soweit sie erforderlich gewesen seien. Erforderlich seien aber nur solche Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Situation des Geschädigten machen würde. Grundsätzlich habe der Geschädigte daher den günstigsten auf dem Markt erhältlichen Mietpreis zu wählen. Deshalb sei er auch gehalten, drei Vergleichsangebote verschiedener Anbieter einzuholen. Tue er dies nicht, erfolge eine Schätzung der notwendigen Kosten durch das Gericht.
Eil- und Notsituation verliert mit zunehmender Mietdauer an Bedeutung
Andererseits dürfe vom Geschädigten auch nichts Unmögliches verlangt werden, so das AG weiter. Liege zum Zeitpunkt der Anmietung für den Geschädigten eine besondere Eil- und Notsituation vor, etwa weil es schon spät am Abend sei und der Geschädigte beruflich auf ein Fahrzeug angewiesen sei, könne eine sofortige Recherche nach Vergleichsangeboten nicht verlangt werden. Mit zunehmender Mietdauer könne diese Eil- und Notsituation aber wieder an Bedeutung verlieren.
AG sieht Eil- und Notsituation nur für Teilzeitraum gegeben
Laut AG konnte der Kläger deshalb seine Mietwagenkosten für die Zeit vom 18.05.2015 bis zum 23.05.2015 voll und für die Zeit vom 24.05.2015 bis zum 01.06.2015 nur teilweise zum Ansatz bringen. Für den ersten Zeitraum habe eine Eil- und Notsituation vorgelegen, ab dem 24.06.2015 jedoch nicht mehr. Weil der Kläger danach keine Vergleichsangebote eingeholt habe, seien die notwendigen Mietwagenkosten für diese Zeit unter Zugrundelegung eines Mietpreisspiegels geschätzt worden. Danach kam das AG zu dem Ergebnis, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung 1.386,23 Euro für die Mietwagenkosten erstatten müsse, wovon bereits 691,00 Euro gezahlt seien. Das Landgericht Ansbach habe das Urteil bestätigt.