Rückstufungsschaden in Vollkaskoversicherung umstritten
Die Klägerin hatte am 07.11.2016 einen Verkehrsunfall auf der Autobahn, der durch den Fahrer eines anderen Fahrzeugs verursacht wurde. Die Versicherung des Schädigers schrieb die Frau am 28.11.2016 an, um die Schadensabwicklung vorzunehmen. Am 01.12.2016 teilte die Frau dieser Versicherung dann mit, dass sie die Abrechnung des Unfallschadens bereits über ihre eigene Vollkaskoversicherung vorgenommen habe, weil die verantwortliche Versicherung sich nicht unverzüglich bei ihr gemeldet habe und sie auf das Geld angewiesen sei. Im Folgenden machte die Klägerin Ersatz für die Rückstufung in ihrer Vollkaskoversicherung geltend.
AG: Klägerin verstieß gegen Pflicht zur Geringhaltung des Schadens
Das Amtsgericht Ansbach hat die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin habe die Regulierungsbereitschaft der gegnerischen Versicherung nicht hinreichend abgewartet und vorschnell über die eigene Vollkaskoversicherung abgerechnet. Dadurch habe sie gegen ihre Pflicht zur Geringhaltung des Schadens verstoßen. Einen Beweis dafür, dass sie dringend auf das Geld angewiesen war, habe sie nicht erbracht.