Nur unvollständig geimpft: Ehepaar bekommt Kosten einer Kreuzfahrt nicht erstattet

Ein Ehepaar bleibt auf den Kosten einer Kreuzfahrt sitzen, die es wegen fehlender vollständiger Impfung gegen das Coronavirus nicht hatte antreten dürfen. Das hat das Amtsgericht Ansbach entschieden. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Reederei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig Geimpfte an Bord lässt. Daher müsse diese dem Ehepaar den Reisepreis von rund 1.915 Euro nicht zurückerstatten, so das Gericht.

Ehepaar wird Zugang zu Schiff verweigert

Die Klägerin hatte Anfang September 2021 für sich und ihren Mann bei einer amerikanischen Kreuzfahrtgesellschaft eine Mittelmeerkreuzfahrt gebucht. Als das Paar Anfang Oktober die Reise antreten wollte, wurde ihnen der Zugang zum Schiff verweigert, da sie keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen nachweisen konnten.

Paar nach Erkrankung nur einmal geimpft

Das Ehepaar war im März 2021 an Corona erkrankt gewesen und hat sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) noch einmal vor der geplanten Einschiffung impfen lassen.

Auf Erfordernis vollständigen Impfschutzes hingewiesen

Das AG Ansbach hat die Klage abgewiesen. Die Reederei habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lässt, die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft sind. Dieser Hinweis habe sich sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage befunden.

RKI-Empfehlungen nicht unbedingt relevant

Nachdem es sich bei der Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in Vereinigten Staaten handelt, habe sich das Ehepaar auch nicht darauf verlassen können, dass diese den Empfehlungen des RKI folgen würde. Außerdem sei im September 2021 bereits bekannt gewesen, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen.

Urteil nach Berufungsrücknahme rechtskräftig

Nach Angaben des Gerichts hat die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung wieder zurückgenommen. Das Urteil sei damit rechtskräftig.

AG Ansbach, Urteil vom 01.04.2022 - 2 C 1102/21

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2022.