Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen Eilantrag des AfD-Landesverbandes abgelehnt, mit dem er insbesondere erreichen wollte, dass die Darstellungen über die AfD aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 gestrichen werden. Das Gericht traf jedoch keine Entscheidung in der Sache, sondern verwies die AfD an das parallel angerufene Verwaltungsgericht.
AfD verlangt Streichung aus Verfassungsschutzbericht 2019
Der Landesverband der AfD in Brandenburg wollte eine vorläufige Regelung erwirken, wonach der Minister die Darstellungen über die AfD und deren "Teilorganisationen" aus dem Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2019 in allen Veröffentlichungsformen zu streichen, alle Verlautbarungen über die AfD oder deren "Teilorganisationen" von der Homepage des Ministeriums zu entfernen und deren weitere Veröffentlichung in jeglicher Form zu unterlassen habe.
VerfG verweist AfD an Verwaltungsgericht
Das Verfassungsgericht traf keine Entscheidung in der Sache, sondern verwies die AfD darauf, zunächst vorläufigen Rechtsschutz bei dem parallel angerufenen Verwaltungsgericht in Anspruch zu nehmen. Hinsichtlich der Fragen, ob und inwieweit der Minister sich bei Parteien auf die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetzes stützen könne und ob er Maßnahmen bei Überschreiten seiner Kompetenzen aufzuheben oder zu unterlassen habe, gewährten die Verwaltungsgerichte - auch unter Berücksichtigung aller verfassungs- und grundrechtlichen Vorgaben - Rechtsschutz.
VerfG Bbg, Beschluss vom 19.03.2021 - 19.03.2021 VfGBbg 3/21 EA
Redaktion beck-aktuell, 26. März 2021.
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