Ärztin darf keine Betäubungsmittel mehr verschreiben

Einer Ärztin, die im erheblichen Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme sogenannter Take-Home-Verschreibungen verstoßen hatte, durfte untersagt werden, zukünftig am Betäubungsmittelverkehr teilzunehmen. Dies ergibt sich aus einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz in einem Eilverfahren. Das Gericht lastete der Ärztin zahlreiche Verfehlungen bei Substitutionstherapien an.

Betäubungsmittel für eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben

Die Antragstellerin, die im Rahmen der Substitutionstherapien über sechs Jahre in mindestens 138 Fällen Patienten Betäubungsmittel für die eigenverantwortliche Einnahme zu Hause verschrieben hatte, wandte sich gegen die vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung verfügte einschränkungslose Untersagung der Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr.

Selbst- oder Fremdgefährdung muss ausgeschlossen werden

Diese Verfügung hatte die Behörde damit begründet, dass die Antragstellerin über viele Jahre "Take-Home-Verschreibungen" vorgenommen habe, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Nach den dafür geltenden Regelwerken müssten Ärzte in ihrer Entscheidung einstellen, ob die Risiken einer Selbst- oder Fremdgefährdung, insbesondere für gegebenenfalls im Haushalt mit lebende Kinder, so weit wie möglich ausgeschlossen seien und der Patient stabil keine weiteren Substanzen konsumiere, die zusammen mit der Einnahme des Substitutionsmittels zu einer schwerwiegenden gesundheitlichen Gefährdung führen könnten. Diese Voraussetzungen seien in einer Vielzahl von Fällen nicht gegeben gewesen.

Junge starb bei Party an Überdosis des Substitutionsmittels

Der dagegen gerichtete Eilantrag der Antragstellerin blieb jetzt vor dem VG Koblenz erfolglos. Durch das Verhalten der Ärztin bestehe eine dringende Gefahr für die Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs, da sie in erheblichem Maße gegen die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften zur Vornahme von  "Take-Home-Verschreibungen" verstoßen habe, entschieden die Koblenzer Richter. So hätten der Antragstellerin Informationen vorgelegen, wonach bei einer Feier in der Wohnung einer Patientin ein Bekannter ihres Sohnes infolge einer Überdosis an einem von der Antragstellerin verschriebenen Substitutionsmittel verstorben sei.

Konsum weiterer Betäubungsmittel nicht unwahrscheinlich

Bei weiteren Patienten seien Anhaltspunkte dafür gegeben gewesen, dass sie neben dem Substitutionsmittel weitere Betäubungsmittel konsumierten. Trotzdem habe die Antragstellerin weiter Verschreibungen vorgenommen. Da diese Verfehlungen, die teilweise auch strafrechtlich geahndet worden seien, sowohl quantitativ als auch qualitativ von besonderem Gewicht seien und die Antragstellerin keinerlei Einsicht gezeigt habe, sei es auch nicht unverhältnismäßig, ihr insgesamt die Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zu untersagen und die Untersagung nicht lediglich auf das Verbot zur Durchführung von Substitutionstherapien zu beschränken. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

VG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2022 - 3 L 784/22.KO

Redaktion beck-aktuell, 5. Oktober 2022.