Ärztepräsident warnt vor Aufweichung des Sterbehilfeverbots

Nach der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts über das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe warnt Ärztepräsident Frank Ulrich Montgomery vor einer Aufweichung der Regelung. Wenn man ärztlich assistierten Suizid erlaube, führe das direkt zu einer Tötung auf Verlangen, sagte er dem "Tagesspiegel" (Ausgabe vom 08.05.2019). "Wenn wir Sterbehilfe als Ärzte betreiben sollten, müssten wir es qualitätsgesichert und nach allen Prinzipien der guten medizinischen Praxis machen", sagte der Ärztepräsident. "Das würde bedeuten: Sterbewilligen würde das Gift über einen Venenzugang injiziert. Wo ist da dann noch der Unterschied zur Euthanasie?"

Montgomery sieht keine Gefahr strafrechtlicher Konsequenzen bei Gabe schmerzstillender Medikamente

Die Behauptung, dass Palliativmediziner durch das Gesetz Gefahr liefen, sich bei der Gabe von schmerzstillenden Medikamenten strafbar zu machen, sei "Quatsch", sagte Montgomery. "Da werden Gefahren beschworen, die nicht vorhanden sind." Die Regelung richte sich gegen Organisationen, "die sich dadurch finanzieren oder ihre Befriedigung daraus ziehen, anderen Menschen beim Sterben zu helfen".

"Geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe gestellt

Gegen den neuen § 217 StGB geklagt haben in Karlsruhe schwerkranke Menschen, Ärzte und professionelle Suizidhelfer. Er stellt seit Ende 2015 die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Es drohen bis zu drei Jahre Haft. Angehörige und "Nahestehende" sind von dem Verbot ausgenommen.

Auch wiederholte unentgeltliche Unterstützung erfasst

Der Bundestag wollte mit dem neuen Straftatbestand verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine wie Sterbehilfe Deutschland oder Dignitas aus der Schweiz ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten. Der Begriff "geschäftsmäßig" umfasst aber nicht nur kommerzielle Leistungen, sondern auch die wiederholte unentgeltliche Unterstützung.

Redaktion beck-aktuell, 8. Mai 2019 (dpa).