Änderungen im Sanktionsrecht beschlossen

Der Rechtsausschuss hat einen Regierungsentwurf zu Änderungen im Sanktionsrecht beschlossen, wonach Ersatzfreiheitsstrafen künftig halbiert sowie die Regelungen zur Unterbringung in Entziehungsanstalten enger gefasst und die Modalitäten zur Auswirkung auf eine Bewährungsstrafe angepasst werden sollen. Der Ausschuss ergänzte den Entwurf zudem um eine vom Bundesrat vorgeschlagene Regelung zur Verfolgung von bestimmten Straftaten im Ausland.

Halbierung von Ersatzfreiheitsstrafen

Der Entwurf sieht vor, den Eins-zu-Eins Umrechnungsmaßstab einer Geld- in eine Ersatzfreiheitsstrafe zu halbieren. Künftig soll ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tagessätzen entsprechen. In diesem Zusammenhang nahm der Ausschuss zwei Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen an: Bei der Verhängung von Geldstrafen soll zum einen abweichend vom Nettoeinkommensprinzip künftig explizit darauf geachtet werden, "dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt". § 40 Abs. 2 StGB soll entsprechend ergänzt werden. Zum anderen soll die schon im Regierungsentwurf im neu gefassten § 463d StPO vorgesehene Einbindung der Gerichtshilfe zu einer Soll-Regelung werden.

Diskussion um Entkriminalisierung von Bagatelldelikten

Der Ausschuss hat sich auch damit auseinandergesetzt, "ob eine gezielte Entkriminalisierung von Bagatelldelikten, die besonders häufig zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe führen, einen Beitrag zur Vermeidung einer Anordnung und Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen leisten kann". Es sei sinnvoll, die Strafbarkeit des "Schwarzfahrens" als  Beförderungserschleichung  gemäß § 265a StGB zu überprüfen. Ferner begrüßte der Ausschuss die Prüfung des Strafbefehlsverfahrens durch die Bundesregierung. So solle insbesondere überprüft werden, "wie verhindert werden kann, dass durch Strafbefehl verhängte Geldstrafen de facto automatisch zu einer Ersatzfreiheitsstrafe führen können".

Neuregelungen im Maßregelvollzug

Eine weitere wesentliche Neuregelung des Gesetzentwurfes betrifft den Maßregelvollzug. So sollen die Regelungen zur Unterbringung in Entziehungsanstalten enger gefasst und die Modalitäten, wie sich die Zeit in einer Entziehungsanstalt auf die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung auswirkt, angepasst werden. Auf Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wird der Entwurf nunmehr um einen Hinweis zum Umgang mit mangelnden Sprachkenntnissen bei der Beurteilung der Behandlungsprognose ergänzt.

Strafbarkeit von Sexualdelikten im Ausland

Auf Vorschlag des Bundesrates soll künftig die Geltung des deutschen Strafrechts auch für bestimmte im Ausland begangene Taten, etwa Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, ausgeweitet werden. Bisher können für diese Taten nur Personen in Deutschland belangt werden, die zum Tatzeitpunkt Deutsche sind. Künftig soll dies auch für Personen gelten, die ihre Lebensgrundlage in Deutschland haben. Entsprechende Ergänzungen sind im § 5 StGB vorgesehen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht zudem Änderungen am Katalog der Strafzumessungsgründe sowie bei Anordnungen von Maßnahmen im Zusammenhang von Bewährungsaussetzungen und Einstellungsentscheidungen vor. An diesen Neuregelungen nahm der Ausschuss keine Änderungen vor.

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2023.