Regelsätze für Hartz IV und Sozialhilfe steigen
Wer Hartz IV oder Sozialhilfe bezieht, erhält ab Januar 2018 etwas mehr Geld. Für Alleistehende steigt der Regelsatz dann von 409 auf 416 Euro, für Paare von 368 auf 374 Euro pro Partner. Kinder unter 6 Jahren bekommen 240 Euro (plus drei Euro), die 6- bis 13-Jährigen 296 (plus fünf Euro) und die 14- bis unter 18-Jährigen 316 Euro (plus fünf Euro).
Gesetzlicher Rentenversicherungsbeitrag sinkt leicht
Der gesetzliche Rentenversicherungsbeitragssatz sinkt zum 01.01.2018 von 18,7 leicht auf 18,6 Prozent, in der knappschaftlichen Rentenversicherung von 24,8 auf 24,7 Prozent. Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte steigt 2018 im Westen von 241 auf 246 Euro monatlich und im Osten von 216 auf 219 Euro. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 2018 nun 83,70 Euro (2017: 84,15 Euro) monatlich. Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe wird ab Januar 2018 von 4,8 auf 4,2 Prozent gesenkt.
Sozialversicherungsrechengrößen: Höhere Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
2018 gelten folgende angepasste Sozialversicherungsrechengrößen: Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt im Westen von 6.350 auf 6.500 Euro im Monat und im Osten von 5.700 auf 5.800 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird die Beitragsbemessungsgrenze im Westen auf 8.000 Euro im Monat angepasst, im Osten auf 7.150 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt 2018 bundeseinheitlich bei 32.446 Euro jährlich.
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt ebenfalls
Die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2018 von 57.600 auf 59.400 Euro. Die ebenfalls bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt von 4.350 auf 4.425 Euro monatlich (53.100 Euro jährlich). Die Bezugsgröße erhöht sich 2018 im Westen von 2.975 auf 3.045 Euro pro Monat und im Osten von 2.660 auf 2.695 Euro.
Höhere Sachbezugswerte
Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft erhöhen sich zum 01.01.2018. Der Wert für Verpflegung wird von 241 Euro auf 246 Euro (Frühstück auf 52 Euro, Mittag- und Abendessen auf jeweils 97 Euro) angehoben. Der Wert für Mieten und Unterkunft steigt von 223 Euro auf 226 Euro.
Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Ab dem 01.01.2018 gibt es für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III erstmals ein vergabespezifisches Mindestentgelt auf Bundesebene. Dann tritt die entsprechende, auf Grundlage des § 185 SGB III erlassene Verordnung in Kraft, die das vergabespezifische Mindestentgelt für 2018 auf 15,26 Euro pro Stunde festlegt. Hintergrund der Regelung ist, dass aufgrund des "Überwiegensprinzips" nicht alle Träger, die öffentliche Aufträge über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem SGB II oder SGB III ausführen, unter den für allgemeinverbindlich erklärten Mindestlohntarifvertrag für solche Dienstleistungen fallen und daher bislang eine Lücke bestand.
Verlängerung der Zurechnungszeit bei Erwerbsminderungsrente
Um Versicherte bei Erwerbsminderung in jüngeren Jahren besser abzusichern, wird die Zurechnungszeit, die Zeiten umfasst, die bei der Berechnung einer Erwerbsminderungsrente den vorhandenen Beitragsjahren hinzugerechnet werden, zwischen 2018 bis 2024 schrittweise auf 65 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2018 endet die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und drei Monaten.
Förderung der Betriebsrente - Einführung des Sozialpartnermodells
Änderungen gibt es auch bei der Betriebsrente. Kern der Reform ist die Einführung des sogenannten Sozialpartnermodells, das helfen soll, Betriebsrenten auch in kleinen und mittleren Unternehmen sowie unter Geringverdienern zu verbreiten. Danach können Arbeitgeber und Gewerkschaften ab 2018 für die Beschäftigten eine neue Form der Betriebsrente vereinbaren. Arbeitgeber müssen bei diesem Modell keine bestimmten Rentenleistungen mehr garantieren, sondern können sich auf reine Beitragszusagen beschränken. Genannt wird nur noch ein Ziel ("Zielrente"). Dadurch werden die Arbeitgeber von den bisherigen Haftungsrisiken für Betriebsrenten entlastet. Verbunden mit der Möglichkeit, in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren, eröffnet dieses Modell die Chance auf höhere Betriebsrenten für möglichst viele Beschäftigte. Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und mit zu steuern. Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.
Keine "Doppelverbeitragung" mehr
Über den Arbeitgeber organisierte Riester-Renten unterfallen ab dem 01.01.2018 nicht mehr der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Bisher müssen die Beiträge zweimal gezahlt werden, nämlich bei der Einzahlung in die Rente wie bei der späteren Auszahlung.
Geringverdiener bezuschussende Arbeitgeber werden staatlich gefördert
Arbeitgeber erhalten einen staatlichen Förderbetrag, wenn sie für Geringverdiener zusätzliche Beiträge in eine betriebliche Altersversorgung zahlen. Bei Bruttoeinkommen von bis zu 2.200 Euro monatlich erhält der Arbeitgeber für zusätzliche Beiträge von mindestens 240 bis höchstens 480 Euro im Jahr einen staatlichen Zuschuss 30%, also 72 bis 144 Euro pro Jahr. Die Auszahlung erfolgt über eine Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer.
Stärkere steuerliche Förderung von Betriebsrenten
Außerdem wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind ab 2018 bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich).
Stärkung der Anwartschaften bei Arbeitgeberwechsel
Bei einem Wechsel des Arbeitgebers verfallen vom Arbeitgeber finanzierte Betriebsrenten künftig bereits dann nicht mehr, wenn die Beschäftigten drei Jahre beim Arbeitgeber tätig waren (bisher: fünf Jahre). Ferner dürfen unverfallbare Anwartschaften von Beschäftigten, die bei einem Arbeitgeber ausgeschieden sind, ab 2018 nicht schlechter behandelt werden als Anwartschaften von Beschäftigten, die im Unternehmen verbleiben.
Höhere Riester-Grundzulage
Zudem steigt die Grundzulage für Riester-Sparer von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Bei Abfindungen von Kleinbetragsrenten wird die Besteuerung erleichtert: Die Einmalzahlung zur Kleinbetragsrentenabfindung wird ab 2018 ermäßigt besteuert (entsprechende Anwendung der sogenannten Fünftelregelung). Außerdem müssen neu zertifizierte Altersvorsorgeverträge ein Wahlrecht für Riester-Sparer vorsehen, ob die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erfolgen soll oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres.
Freibetrag für Betriebs- und Riester-Renten bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
In der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt in der Kriegsopferfürsorge werden freiwillige Zusatzrenten wie Betriebs- und Riester-Renten ab 2018 nicht mehr voll angerechnet. Generell anrechnungsfrei bleibt ein Sockelbetrag von 100 Euro monatlich. Ist das Einkommen aus zusätzlicher Altersvorsorge höher als 100 Euro, werden weitere 30% bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 208 Euro (50% der Regelbedarfsstufe 1 in 2018) nicht angerechnet.
Leistungen wie aus einer Hand für Menschen mit Behinderung
Änderungen gibt es auch durch das Inkrafttreten der zweiten Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) zum 01.01.2018. Ein zentraler Punkt ist die Einführung des neuen Teilhabeplanverfahrens. Danach reicht ein einziger Reha-Antrag aus, um wie aus einer Hand alle benötigten Leistungen von verschiedenen Reha-Trägern zu erhalten. Dafür werden die Regelungen zur Zuständigkeit und zur trägerübergreifenden Zusammenarbeit für alle Reha-Träger gesetzlich definiert. Sind mehrere Rehabilitationsträger beteiligt oder werden unterschiedliche Leistungen beantragt, ist ein gemeinsames Verfahren der Bedarfsfeststellung künftig für alle Rehabilitationsträger verbindlich vorgeschrieben. Mit Zustimmung oder auf Wunsch der Leistungsberechtigten werden zukünftig zusätzlich Fallkonferenzen durchgeführt, in denen der individuelle Unterstützungsbedarf der Antragstellenden beraten wird.
Einheitliche Instrumente zur Bedarfsermittlung
Zur einheitlichen und überprüfbaren Ermittlung des individuellen Rehabilitationsbedarfs werden alle Rehabilitationsträger ab 2018 außerdem verpflichtet, systematische Arbeitsprozesse und standardisierte Arbeitsmittel (Instrumente) zu verwenden, die eine individuelle und funktionsbezogene Bedarfsermittlung gewährleisten und weitere gesetzlich definierte Mindeststandards erfüllen müssen.
Neugestaltung der Beratung
Außerdem müssen alle Rehabilitationsträger ab 2018 Ansprechstellen benennen, die barrierefreie Informationen zur Inanspruchnahme von Leistungen und zu Beratungsangeboten für Antragsteller, Arbeitgeber und andere Behörden bereitstellen. Aufgrund der Verpflichtung der Ansprechstellen, sich untereinander über Zuständigkeitsgrenzen hinweg zu vernetzen, ist es künftig nicht mehr entscheidend, ob man die "richtige" Behörde anspricht. Daneben gibt es im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (§ 32 SGB IX n. F.).
Neuerungen bei der Eingliederungshilfe
Im Rahmen der Eingliederungshilfe treten zum 01.01.2018 einige vorgezogene Regelungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (im SGB XII) in Kraft. Durch die Zulassung anderer Leistungsanbieter und die Einführung des Budgets für Arbeit werden die Beschäftigungsangebote anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen ergänzt. Ferner gelten dann die Änderungen des Gesamtplanverfahrens. Dieses knüpft an die Regelungen zur Teilhabeplanung an und regelt die Spezifika der Eingliederungshilfe. Neben den Leistungsbereichen der anderen Rehabilitationsträger sind auch die zuständigen Pflegekassen, die Träger der Hilfe zur Pflege und die Träger der Hilfe zum Lebensunterhalt zu beteiligen. Im Übrigen treten die Neuregelungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich zum 01.01.2020 in Kraft.